Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 6 Punkt 24,
Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
1.Ziffer einsIst in einer Brücken- oder Wehröffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt § 6.07.Ist in einer Brücken- oder Wehröffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt Paragraph 6 Punkt 07,
2.Ziffer 2Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung erlaubt und ist diese Öffnung gekennzeichnet durch:
a)Litera adas Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
b)Litera bdas Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln oder Lichter dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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