Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 10 Punkt 09,
Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
1.Ziffer einsEs ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
2.Ziffer 2Es ist verboten zum Anstrich Antifoulingfarben zu verwenden, die folgende Stoffe oder deren Präparate enthalten:
a)Litera aQuecksilberverbindungen;
b)Litera bArsenverbindungen;
c)Litera cals Biozide wirkende zinnorganische Verbindungen oder
d)Litera dHexachlorcyclohexan.
Als Übergangsmaßnahme kann der Schiffskörper bis zur vollständigen Entfernung und Ersatz der die oben angeführten Stoffe enthaltenden Antifoulingfarben mit einer Beschichtung versehen werden, die verhindert, dass die oben angeführten Stoffe aus den unter der Beschichtung liegenden Antifoulingfarben in das Gewässer gelangen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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