Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 16 Punkt 03,
Wasserschifahren und ähnliche Sportarten
1.Ziffer einsDie Person gemäß § 6.35 Z 2 muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe geeignet sein. Außer dieser Person und dem Schiffsführer dürfen nur solche an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind. Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Personen durch ein Fahrzeug ist verboten. Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.Die Person gemäß Paragraph 6 Punkt 35, Ziffer 2, muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe geeignet sein. Außer dieser Person und dem Schiffsführer dürfen nur solche an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind. Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Personen durch ein Fahrzeug ist verboten. Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.
2.Ziffer 2Der Bereich von je 200 m oberhalb und unterhalb von in Betrieb befindlichen Fähren ist von den schleppenden Fahrzeugen auf gerade verlaufendem Kurs zu durchfahren.
3.Ziffer 3Das schleppende Fahrzeug und geschleppte Personen müssen einen Abstand von mindestens 20 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil muss schwimmfähig und darf nicht elastisch sein. Sofern sich das Schleppseil nicht unter Last lösen lässt, muss ein Messer oder eine andere Vorrichtung zum raschen Lösen der Verbindung unter Last griffbereit mitgeführt werden.
4.Ziffer 4Wenn schleppende Fahrzeuge anderen Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen sich geschleppte Personen im Kielwasser ihres Fahrzeugs halten.
5.Ziffer 5Während der Sportausübung müssen geschleppte Personen eine Schwimmweste, einen Schwimmgürtel oder einen Schwimmanzug tragen.
6.Ziffer 6Die Ausübung des Schleppsports ist verboten:
a)Litera aim Bereich öffentlicher Häfen und im Schleusenbereich;
b)Litera bin den für die Schifffahrt empfohlenen oder vorgeschriebenen Durchfahrtsöffnungen von Brücken, wenn diese eine geringere Breite als 100 m aufweisen;
c)Litera cin Fahrwasserengen;
d)Litera dim Arbeitsbereich schwimmender Geräte.
7.Ziffer 7In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsports nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung gestattet.
8.Ziffer 8Das Schleppen von Fluggeräten (z. B. Hängegleiter, Gleitschirm) ist verboten.
9.Ziffer 9Die Verwendung von Lenkdrachen oder ähnlichen Geräten zum Schleppen von Personen, Schwimmkörpern (zB Kite-Surfing) oder Fahrzeugen (zB Kanu-Kiting) ist verboten.
10.Ziffer 10Für das Surfen auf der Heckwelle eines Fahrzeuges mit einem unmotorisierten Brett ohne Verbindung zwischen Fahrzeug und geschleppter Person („Wakeboarden“) gelten die Abs. 1 bis 7 sinngemäß, mit Ausnahme der Bestimmungen zu Schleppseilen.Für das Surfen auf der Heckwelle eines Fahrzeuges mit einem unmotorisierten Brett ohne Verbindung zwischen Fahrzeug und geschleppter Person („Wakeboarden“) gelten die Absatz eins bis 7 sinngemäß, mit Ausnahme der Bestimmungen zu Schleppseilen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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