Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Paragraph eins Punkt 09,
Besetzung des Ruders
1.Ziffer einsAuf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hiefür qualifizierten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
2.Ziffer 2Die Altersvorschrift gemäß Z 1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb. In Österreich gilt sie auch nicht für Motorfahrzeuge mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW sowie für Beiboote von Fahrzeugen.Die Altersvorschrift gemäß Ziffer eins, gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb. In Österreich gilt sie auch nicht für Motorfahrzeuge mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW sowie für Beiboote von Fahrzeugen.
3.Ziffer 3Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben.
4.Ziffer 4Bei außergewöhnlichen Umständen muss zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck oder ein Horchposten aufgestellt werden.
5.Ziffer 5Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt sein, welche die erforderliche Qualifikation nach § 1.02 Z 1 sowie ein Zeugnis gemäß § 4.06 Z 1 lit. b besitzt. Eine zweite Person, die ebenfalls über diese Urkunden verfügt, muss sich ständig im Steuerhaus aufhalten, ausgenommen beim An- und Ablegen sowie in den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen.Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt sein, welche die erforderliche Qualifikation nach Paragraph eins Punkt 02, Ziffer eins, sowie ein Zeugnis gemäß Paragraph 4 Punkt 06, Ziffer eins, Litera b, besitzt. Eine zweite Person, die ebenfalls über diese Urkunden verfügt, muss sich ständig im Steuerhaus aufhalten, ausgenommen beim An- und Ablegen sowie in den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen.
6.Ziffer 6In Österreich dürfen abweichend von Z 5 schnelle Schiffe nur mit mehr als 40 km/h gegenüber stehendem Wasser fahren, wenn das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt ist, die ein Zeugnis zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation gemäß § 1.10 Z 1 lit. e sowie ein Zeugnis gemäß § 1.10 Z 1 lit. j besitzt.In Österreich dürfen abweichend von Ziffer 5, schnelle Schiffe nur mit mehr als 40 km/h gegenüber stehendem Wasser fahren, wenn das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt ist, die ein Zeugnis zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation gemäß Paragraph eins Punkt 10, Ziffer eins, Litera e, sowie ein Zeugnis gemäß Paragraph eins Punkt 10, Ziffer eins, Litera j, besitzt.
7.Ziffer 7In Österreich bleibt die volle Verantwortung für Kurs und Geschwindigkeit des Fahrzeugs auch bei der Verwendung von Systemen, die den Kurs bzw. die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder Verbandes auf Basis von georeferenzierten Daten ohne Eingriff der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers in den laufenden Betrieb bestimmen (Spurführungsassistenten), bei der Schiffsführerin bzw. beim Schiffsführer. Es muss jederzeit möglich sein, diesen Spurführungsassistenten bei jeder Ruderlage und auch bei fehlerhaft arbeitendem Spurführungsassistenten durch Betätigung des Steuerhebels einfach und sicher zu deaktivieren.
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 109
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 109 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 109