§ 702

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. 1.Ziffer einsFahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:
    1. a)Litera aauf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
    2. b)Litera bauf von den zuständigen Behörden bekannt gegebenen Strecken;
    3. c)Litera cauf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
    4. d)Litera dunter Brücken und Hochspannungsleitungen;
    5. e)Litera eim Bereich von Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;im Bereich von Fahrwasserengen im Sinne des Paragraph 6 Punkt 07, sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;
    6. f)Litera fan Ein- und Ausfahrten von Nebenwasserstraßen und Häfen;
    7. g)Litera gin der Fahrlinie von Fähren;
    8. h)Litera him Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen und beim Ablegen benutzen;
    9. i)Litera iauf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
    10. j)Litera jseitlich neben einem Fahrzeug, das das Zeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstands, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;seitlich neben einem Fahrzeug, das das Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 33, führt, innerhalb des Abstands, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
    11. k)Litera kauf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite ab dem Tafelzeichen gemessen und auf diesem in Metern angegeben ist;
    12. l)Litera lin den Schleusenvorhäfen, es sei denn, es wurde von den zuständigen Behörden genehmigt.
  2. 2.Ziffer 2Auf Abschnitten, auf denen das Stillliegen nach Z 1 lit. a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind und nur unter den in den nachstehenden §§ 7.03 bis 7.06 festgelegten Voraussetzungen stillliegen.Auf Abschnitten, auf denen das Stillliegen nach Ziffer eins, Litera a, bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind und nur unter den in den nachstehenden Paragraphen 7 Punkt 03 bis 7.06 festgelegten Voraussetzungen stillliegen.
  3. 3.Ziffer 3In Österreich dürfen abweichend von Z 1 und 2 Fahrzeuge, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung, Liegeordnung) landen. Das Landen an anderen Stellen ist nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Schifffahrtsaufsicht gestattet. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 10 des Schifffahrtsgesetzes nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtorgan zu melden.In Österreich dürfen abweichend von Ziffer eins und 2 Fahrzeuge, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung, Liegeordnung) landen. Das Landen an anderen Stellen ist nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Schifffahrtsaufsicht gestattet. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 des Schifffahrtsgesetzes nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtorgan zu melden.
  4. 4.Ziffer 4In Österreich dürfen Fahrzeuge an öffentlichen Länden maximal eine Woche stillliegen, sofern durch Schifffahrtszeichen nichts Anderes verordnet wurde. Ausgenommen davon sind
    1. a)Litera aFahrzeuge, die während des Stillliegens keine Verbrennungskraftmaschinen verwenden,
    2. b)Litera bFahrzeuge an öffentlichen Länden mit Landstromversorgung,
    3. c)Litera cSchiffe, die gefährliche Güter befördern, an dafür bestimmten Länden oder
    4. d)Litera ddas Stillliegen unter besonderen Umständen, die eine längere Liegedauer erfordern (zB Schifffahrtssperre, technische Gebrechen, Krankheit). Das Vorliegen eines dieser Umstände ist der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht gemeinsam mit dem voraussichtlichen Ablegedatum zu melden.
  5. 5.Ziffer 5Wenn in Österreich an öffentlichen Länden funktionsfähige und geeignete Landstromversorgungsanlagen vorhanden sind, gilt beim Stillliegen von mehr als einer Stunde ein Verbot der Nutzung von bordeigenen Anlagen zur Stromerzeugung; dies gilt nicht, wenn die Nutzung der bordeigenen Anlagen zur Stromerzeugung zur Abwendung einer akuten Gefahr im Falle von Havarien und in Notfällen erforderlich ist. Nicht funktionsfähige Landversorgungsanlagen sind vom Schiffsführer bzw. der Schiffsführerin an die vor Ort bekannt gemachte Kontaktstelle zu melden.
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 702


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 702 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 702


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 702


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 702 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 701
§ 703