Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Beschädigung von Anlagen
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z. B. Schleuse, Brücke, Buhne etc.) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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