§ 635

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten

1.

Wasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und klarer Sicht erlaubt. Die zuständigen Behörden legen die Bereiche fest, in denen diese Aktivitäten erlaubt oder verboten sind.

2.

Der Führer des Fahrzeugs, das den Wasserschifahrer zieht, muss von einer Person begleitet sein, die für den Schleppvorgang und für die Beaufsichtigung des Wasserschifahrers verantwortlich ist, und in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen.

3.

Wenn sie nicht in einem Fahrwasser fahren, das ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskifahrer einen ausreichenden Abstand zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.

4.

Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.

5.

In Österreich gilt zusätzlich § 16.03.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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