Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 6 Punkt 35,
Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten
1.Ziffer einsWasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und klarer Sicht erlaubt. Die zuständigen Behörden legen die Bereiche fest, in denen diese Aktivitäten erlaubt oder verboten sind.
2.Ziffer 2Der Führer des Fahrzeugs, das den Wasserschifahrer zieht, muss von einer Person begleitet sein, die für den Schleppvorgang und für die Beaufsichtigung des Wasserschifahrers verantwortlich ist, und in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen.
3.Ziffer 3Wenn sie nicht in einem Fahrwasser fahren, das ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskifahrer einen ausreichenden Abstand zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.
4.Ziffer 4Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.
5.Ziffer 5In Österreich gilt zusätzlich § 16.03.In Österreich gilt zusätzlich Paragraph 16 Punkt 03,
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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