Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt
Unbeschadet der besonderen Auflagen nach § 1.21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen: | ||||||||||
Bei Nacht: | ||||||||||
weiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen. |
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