§ 302

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Lichter

Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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