§ 621a

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 6 Punkt 21 a,

Verstellen von Schubleichtern, die nicht Teil eines Schubverbandes sind

  1. a)Litera alängsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
  2. b)Litera bgemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde oder mit deren Genehmigung;
  3. c)Litera cauf kurzen Strecken für das Zusammenstellen oder Aufstellen eines Schubverbandes;
  4. d)Litera dlängsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit einer Steuereinrichtung und ausreichender Besatzung.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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