§ 621a

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Verstellen von Schubleichtern, die nicht Teil eines Schubverbandes sind

Ein Schubleichter der nicht Teil eines Schubverbandes ist, darf nur fortbewegt werden:

a)

längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb;

b)

gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde oder mit deren Genehmigung;

c)

auf kurzen Strecken für das Zusammenstellen oder Aufstellen eines Schubverbandes;

d)

längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit einer Steuereinrichtung und ausreichender Besatzung.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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