§ 1

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Örtlicher Geltungsbereich

1.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Wasserstraßen Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), March, Enns und Traun mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die im Anhang 1 angeführten Gewässerteile.

2.

Die Bestimmungen des 2. Teils (Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau) gelten für die Wasserstraßen gemäß Z 1 einschließlich der Grenzstrecken der Donau, jedoch hinsichtlich der ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen nach Maßgabe der §§ 30.01 und 30.02 und für die March nach Maßgabe des § 20.06.

3.

Die Bestimmungen des 3. Teils (Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen) gelten

a)

für Wasserstraßen gemäß Z 1, jedoch für die Grenzstrecken der Donau (Strom-km 2223,150 bis 2201,770 und Strom-km 1880,260 bis 1872,700) nach Maßgabe der §§ 30.01 und 30.02 und für die March nach Maßgabe des § 20.06;

b)

für Häfen und Länden auf den Grenzstrecken der Donau gemäß lit. a.

4.

Die Bestimmungen des 4. Teils (Örtliche und zeitliche Schifffahrtsbeschränkungen auf der Donau und anderen Wasserstraßen) gelten für die jeweils angegebenen Wasserstraßenabschnitte.

5.

Die Bestimmungen des 5. Teils (Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau) gelten für die Grenzstrecken gemäß Z 3 lit. a.

6.

Die Bestimmungen des 6. Teils (Hafenordnung) gelten für Wasserstraßen gemäß Z 1.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2