Gebrauch der Propulsionsorgane
1. | Auf festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane im Hafen nur in Gang gesetzt werden | |||||||||
a) | zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Pfahlzugprobe an Plätzen, die die Hafenverwaltung hierzu bestimmt hat, | |||||||||
b) | zur üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn | |||||||||
aa) | das Fahrzeug keine Grundberührung hat, | |||||||||
bb) | die Propulsionsorgane langsam laufen, | |||||||||
cc) | durch den Gebrauch der Propulsionsorgane möglichst keine nachteiligen Veränderungen der Hafensohle verursacht werden und | |||||||||
dd) | andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können. | |||||||||
2. | Während der Erprobung muss ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen. |
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