cc)Sub-Litera, c, cdurch den Gebrauch der Propulsionsorgane möglichst keine nachteiligen Veränderungen der Hafensohle verursacht werden und
dd)Sub-Litera, d, dandere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.
2.Ziffer 2Während der Erprobung muss ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4016
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4016 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4016