§ 4016

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 40 Punkt 16,

Gebrauch der Propulsionsorgane

  1. 1.Ziffer einsAuf festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane im Hafen nur in Gang gesetzt werden
    1. a)Litera azur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Pfahlzugprobe an Plätzen, die die Hafenverwaltung hierzu bestimmt hat,
    2. b)Litera bzur üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn
      1. aa)Sub-Litera, a, adas Fahrzeug keine Grundberührung hat,
      2. bb)Sub-Litera, b, bdie Propulsionsorgane langsam laufen,
      3. cc)Sub-Litera, c, cdurch den Gebrauch der Propulsionsorgane möglichst keine nachteiligen Veränderungen der Hafensohle verursacht werden und
      4. dd)Sub-Litera, d, dandere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.
  2. 2.Ziffer 2Während der Erprobung muss ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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