§ 304

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

1.

Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

2.

Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.

3.

Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen:

a)

für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;

b)

für Bälle 0,60 m Durchmesser;

c)

für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;

d)

für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.

4.

Abweichend von den Bestimmungen der Z 3 sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 304


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 304 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 304


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 304


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 304 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 303
§ 305