Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
1. | Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben. | |||||||||
2. | Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein. | |||||||||
3. | Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen: | |||||||||
a) | für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser; | |||||||||
b) | für Bälle 0,60 m Durchmesser; | |||||||||
c) | für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche; | |||||||||
d) | für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche. | |||||||||
4. | Abweichend von den Bestimmungen der Z 3 sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können. |
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