Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 3 Punkt 04,
Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
1.Ziffer einsDie in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
2.Ziffer 2Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
a)Litera afür Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
b)Litera bfür Bälle 0,60 m Durchmesser;
c)Litera cfür Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;
d)Litera dfür Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.
4.Ziffer 4Abweichend von den Bestimmungen der Z 3 sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.Abweichend von den Bestimmungen der Ziffer 3, sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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