§ 608

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

1.

Auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und Überholen verboten. Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einem Zusatzzeichen angegeben, das unterhalb der Tafelzeichen A.4 und A.4.1 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen von § 6.07 Z 1 entsprechend.

2.

Wenn die zuständigen Behörden auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird

a)

das Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7),

b)

die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein allgemeines Durchfahrtszeichen E.1 (Anlage 7)

angezeigt.

Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das Zeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.

3.

Zeigt im Donauraum eine zum Setzen der Zeichen nach Z 2 eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den Organen der zuständigen Behörden mündlich, durch Sprechfunk oder durch Zeichen erteilt wird.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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