Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
1. | Auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Begegnen und Überholen verboten. Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite beschränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einem Zusatzzeichen angegeben, das unterhalb der Tafelzeichen A.4 und A.4.1 angebracht ist. Im Übrigen gelten die Regelungen von § 6.07 Z 1 entsprechend. | |||||||||
2. | Wenn die zuständigen Behörden auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird | |||||||||
a) | das Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7), | |||||||||
b) | die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein allgemeines Durchfahrtszeichen E.1 (Anlage 7) | |||||||||
angezeigt. | ||||||||||
Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das Zeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden. | ||||||||||
3. | Zeigt im Donauraum eine zum Setzen der Zeichen nach Z 2 eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den Organen der zuständigen Behörden mündlich, durch Sprechfunk oder durch Zeichen erteilt wird. |
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