Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 7 Punkt 07,
Stillliegen im Fall der Beförderung gefährlicher Güter
1.Ziffer einsZwischen Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
a)Litera a10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 3.14 Z 1 führt;10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, führt;
b)Litera b50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter oder zwei blaue Kegel nach § 3.14 Z 2 führt;50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter oder zwei blaue Kegel nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, führt;
c)Litera c100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel nach § 3.14 Z 3 führt.100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 3, führt.
2.Ziffer 2Die Verpflichtung nach Z 1 lit. a gilt nichtDie Verpflichtung nach Ziffer eins, Litera a, gilt nicht
a)Litera afür Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die die gleiche Bezeichnung führen;
b)Litera bfür Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, aber ein Zulassungszeugnis nach Kapitel 1.16 des ADN besitzen und den Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge nach § 3.14 Z 1 entsprechen.für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, aber ein Zulassungszeugnis nach Kapitel 1.16 des ADN besitzen und den Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, entsprechen.
3.Ziffer 3In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde für das Stillliegen Ausnahmen zulassen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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