Stillliegen im Fall der Beförderung gefährlicher Güter
1. | Zwischen Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten: | |||||||||
a) | 10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 3.14 Z 1 führt; | |||||||||
b) | 50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter oder zwei blaue Kegel nach § 3.14 Z 2 führt; | |||||||||
c) | 100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel nach § 3.14 Z 3 führt. | |||||||||
2. | Die Verpflichtung nach Z 1 lit. a gilt nicht | |||||||||
a) | für Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die die gleiche Bezeichnung führen; | |||||||||
b) | für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, aber ein Zulassungszeugnis nach Kapitel 1.16 des ADN besitzen und den Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge nach § 3.14 Z 1 entsprechen. | |||||||||
3. | In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde für das Stillliegen Ausnahmen zulassen. |
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