§ 707

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Stillliegen im Fall der Beförderung gefährlicher Güter

1.

Zwischen Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:

a)

10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 3.14 Z 1 führt;

b)

50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter oder zwei blaue Kegel nach § 3.14 Z 2 führt;

c)

100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel nach § 3.14 Z 3 führt.

2.

Die Verpflichtung nach Z 1 lit. a gilt nicht

a)

für Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die die gleiche Bezeichnung führen;

b)

für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, aber ein Zulassungszeugnis nach Kapitel 1.16 des ADN besitzen und den Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge nach § 3.14 Z 1 entsprechen.

3.

In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde für das Stillliegen Ausnahmen zulassen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 707


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 707 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 707


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 707


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 707 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 706
§ 708