§ 707

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Stillliegen im Fall der Beförderung gefährlicher Güter

1.

Zwischen Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:

a)

10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 3.14 Z 1 führt;

b)

50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter oder zwei blaue Kegel nach § 3.14 Z 2 führt;

c)

100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel nach § 3.14 Z 3 führt.

2.

Die Verpflichtung nach Z 1 lit. a gilt nicht

a)

für Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die die gleiche Bezeichnung führen;

b)

für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, aber ein Zulassungszeugnis nach Kapitel 1.16 des ADN besitzen und den Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge nach § 3.14 Z 1 entsprechen.

3.

In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde für das Stillliegen Ausnahmen zulassen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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