Schifffahrtszeichen
1. | Anlage 7 dieser Verordnung enthält die Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen, die von der zuständigen Behörde zur Gewährleistung der Sicherheit und des ordnungsgemäßen Ablaufs der Schifffahrt (Leichtigkeit) angebracht werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben. | |||||||||
2. | Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung sowie anderer anwendbarer Vorschriften einschließlich besonderer Anweisungen in Einzelfällen nach § 1.19 hat die Besatzung die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Z 1 erteilt werden. | |||||||||
3. | Sind Schifffahrtszeichen so aufgestellt, dass sie nur in einer bestimmten Verkehrsrichtung sichtbar sind, so gelten die durch sie kundgemachten Verordnungen nur in dieser Richtung. |
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