Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 5 Punkt 01,
Schifffahrtszeichen
1.Ziffer einsAnlage 7 dieser Verordnung enthält die Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen, die von der zuständigen Behörde zur Gewährleistung der Sicherheit und des ordnungsgemäßen Ablaufs der Schifffahrt (Leichtigkeit) angebracht werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
2.Ziffer 2Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung sowie anderer anwendbarer Vorschriften einschließlich besonderer Anweisungen in Einzelfällen nach § 1.19 hat die Besatzung die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Z 1 erteilt werden.Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung sowie anderer anwendbarer Vorschriften einschließlich besonderer Anweisungen in Einzelfällen nach Paragraph eins Punkt 19, hat die Besatzung die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Ziffer eins, erteilt werden.
3.Ziffer 3Sind Schifffahrtszeichen so aufgestellt, dass sie nur in einer bestimmten Verkehrsrichtung sichtbar sind, so gelten die durch sie kundgemachten Verordnungen nur in dieser Richtung.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 501
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 501 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 501