Anl. 19

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Ausweis hat mindestens folgende Daten zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsVorderseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Republik Österreich – Dienstausweis“;
    2. b)Litera bSchriftzug „Schleusenaufsicht“;
    3. c)Litera cBundeswappen;
    4. d)Litera dLichtbild;
    5. e)Litera eVor- und Nachname;
    6. f)Litera fSchriftzug „Geburtsdatum:“ und das betreffende Datum;
    7. g)Litera gSchriftzug „Seriennummer:“ und die Seriennummer des Ausweises;
    8. h)Litera haufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;
    9. i)Litera iSchriftzug „Ausstellungsdatum:“ und das betreffende Datum;
    10. j)Litera jSchriftzug „Ausstellende Behörde:“ und die betreffende Behörde;
  2. 2.Ziffer 2Rückseite
    1. a)Litera aSchriftzug „Schleusenaufsicht“;
    2. b)Litera bGemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 3, 9 und 10 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Absatz 3,, 9 und 10 des Schifffahrtsgesetzes die wesentlichen Berechtigungen wie folgt:
    „Wesentliche Berechtigungen gemäß Schifffahrtsgesetz:
    • StrichaufzählungÜberwachung der Schifffahrt
    • StrichaufzählungErteilung von Anordnungen
    • StrichaufzählungRegelung der Schifffahrt
    • StrichaufzählungBetreten von Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Schifffahrtsanlagen und schwimmenden Anlagen“
In Kraft seit 30.06.2023 bis 31.12.9999
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