Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 3 Punkt 20,
Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
1.Ziffer einsBeim Stillliegen müssen alle Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge nach § 3.22 und 3.25, führen:Beim Stillliegen müssen alle Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge nach Paragraph 3 Punkt 22 und 3.25, führen:Bei Nacht:ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 3 m. Anstelle dieses Lichtes können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und Hinterschiff gesetzt werden.Bei Tag:einen schwarzen Ball an einer geeigneten Stelle auf dem Vorschiff und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist. Dies gilt nur für Fahrzeuge, die vom Ufer entfernt ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer stillliegen.
2.Ziffer 2Ein Verband, der vom Ufer entfernt ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer stillliegt, muss führen:Bei Nacht:auf jedem Fahrzeug des Verbandes ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht an einer geeigneten Stelle und in einer Höhe von mindestens 4 m. Die Gesamtanzahl der Lichter zur Bezeichnung der Leichter darf auf vier beschränkt werden, vorausgesetzt, die Umrisse des Verbandes sind klar gekennzeichnet.Bei Tag:einen schwarzen Ball auf dem Fahrzeug an der Spitze des Verbandes oder auf den äußeren Fahrzeugen an der Spitze des Verbandes und gegebenenfalls auf dem Schubschiff.
3.Ziffer 3Ein Kleinfahrzeug darf beim Stillliegen statt der bei Nacht vorgeschriebenen Lichter nach Z 1 ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, dass es von allen Seiten sichtbar ist.Ein Kleinfahrzeug darf beim Stillliegen statt der bei Nacht vorgeschriebenen Lichter nach Ziffer eins, ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, dass es von allen Seiten sichtbar ist.
4.Ziffer 4Die Bezeichnung nach diesem Paragraphen ist nicht erforderlich, wenn
a)Litera adas Fahrzeug in einer Wasserstraße stillliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
b)Litera bdas Fahrzeug am Ufer stillliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;
c)Litera cdas Fahrzeug außerhalb des Fahrwassers an eindeutig sicherer Stelle stillliegt;
d)Litera dBeiboote in der Nähe des Fahrzeugs stillliegen, zu dem sie gehören.
5.Ziffer 5In Österreich braucht die Bezeichnung gemäß Z 1 bis 3 außer in den in Z 4 genannten Fällen nicht geführt werden vonIn Österreich braucht die Bezeichnung gemäß Ziffer eins bis 3 außer in den in Ziffer 4, genannten Fällen nicht geführt werden von
a)Litera aFahrzeugen, die völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stillliegen;
b)Litera bFahrzeugen, die an einer schwimmenden Anlage festgemacht und von der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet sind;
c)Litera cKleinfahrzeugen, die am Ufer oder in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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