§ 611

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 6 Punkt 11,

Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

  1. 1.Ziffer einsUnbeschadet des § 6.08 Z 1 besteht:Unbeschadet des Paragraph 6 Punkt 08, Ziffer eins, besteht:
    1. a)Litera aein allgemeines Überholverbot auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 oder A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,
    2. b)Litera bein Überholverbot für Verbände untereinander auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreitet.
  2. 2.Ziffer 2In Österreich gelten Überholverbote gemäß Z 1 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.In Österreich gelten Überholverbote gemäß Ziffer eins, nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 611


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 611 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 611


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 611


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 611 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 610
§ 612