Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
Paragraph 6 Punkt 11,
Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
1.Ziffer einsUnbeschadet des § 6.08 Z 1 besteht:Unbeschadet des Paragraph 6 Punkt 08, Ziffer eins, besteht:
a)Litera aein allgemeines Überholverbot auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 oder A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,
b)Litera bein Überholverbot für Verbände untereinander auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreitet.
2.Ziffer 2In Österreich gelten Überholverbote gemäß Z 1 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.In Österreich gelten Überholverbote gemäß Ziffer eins, nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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