§ 611

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

1.

Unbeschadet des § 6.08 Z 1 besteht:

a)

ein allgemeines Überholverbot auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 oder A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,

b)

ein Überholverbot für Verbände untereinander auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreitet.

2.

In Österreich gelten Überholverbote gemäß Z 1 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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