§ 1801

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen

1.

Fahrzeuge, die ihre Fahrt auf der Strecke zwischen zwei Schleusen zu unterbrechen beabsichtigen, müssen dies bei der letzten Schleusung vor der Unterbrechung der Schleusenaufsicht melden. Fahrzeuge, die unvorhergesehen ihre Fahrt zwischen zwei Schleusen unterbrechen müssen, haben dies unverzüglich der nächsten erreichbaren Schleusenaufsicht zu melden. Dabei ist anzugeben, wann die Weiterfahrt erfolgen wird; ist der Zeitpunkt ungewiss, so ist der Schleusenaufsicht vor Fahrtantritt die Weiterfahrt zu melden.

2.

Von der Meldepflicht gemäß Z 1 sind Fahrgastschiffe hinsichtlich der fahrplanmäßigen Fahrtunterbrechungen sowie Kleinfahrzeuge ausgenommen.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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