Durchfahren fester Brücken
1. | Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 – Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten. | |||||||||
2. | Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch: | |||||||||
a) | das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7) oder | |||||||||
b) | das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7), | |||||||||
das über der Brückenöffnung angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen. | ||||||||||
Ist die Öffnung nach lit. a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt. | ||||||||||
Ist sie nach lit. b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch das Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet. | ||||||||||
3. | Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Z 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen. |
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