Verhalten im Hafengebiet
Personen haben sich im Hafengebiet so zu verhalten, dass | ||||||||||
a) | die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden, | |||||||||
b) | die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird, | |||||||||
c) | Schifffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und | |||||||||
d) | das Gewässer nicht verunreinigt wird. |
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