§ 4001

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 40 Punkt 01,

Verhalten im Hafengebiet

  1. a)Litera adie Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,
  2. b)Litera bdie Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird,
  3. c)Litera cSchifffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und
  4. d)Litera ddas Gewässer nicht verunreinigt wird.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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