Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 40 Punkt 10,
Schleppen, Schieben und Verholen der Fahrzeuge
1.Ziffer einsFahrzeuge dürfen, ausgenommen Notfälle, im Hafen nur dann schleppen oder schieben, wenn sie dafür behördlich zugelassen sind. Mit Schlepphaken ausgerüstete Fahrzeuge müssen die Schleppseile auch bei vollem Trossenzug loswerfen können. Diese Bestimmungen gelten nicht für das Schleppen oder Schieben von Kleinfahrzeugen.
2.Ziffer 2Zum Verholen anderer Fahrzeuge dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können.
3.Ziffer 3Verholarbeiten sind so durchzuführen, dass dadurch die Flüssigkeit des Verkehrs so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
4.Ziffer 4Auf einem geschleppten Fahrzeug muss während des Verholens das Ruder besetzt sein; für die Einhaltung dieser Bestimmung ist der Schiffsführer des verholenden Fahrzeugs verantwortlich.
5.Ziffer 5Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen sich, wenn sie im Hafen nicht sicher manövrieren können, ausreichender Schlepphilfe bedienen.
6.Ziffer 6Fahrzeuge ohne wirksame Ruder sowie Schwimmkörper müssen beim Verholen geschoben oder längsseits gekuppelt werden.
7.Ziffer 7Das Schleppseil zwischen geschleppten Fahrzeugen und dem schleppenden Fahrzeug darf nicht ohne gegenseitige Verständigung losgeworfen werden.
8.Ziffer 8Verbände sind über schifffahrtspolizeiliche Weisung aufzulösen, wenn dies im Hinblick auf die Belegung des Hafens, die Durchführung des Umschlags oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt erforderlich ist.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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