§ 4010

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Schleppen, Schieben und Verholen der Fahrzeuge

1.

Fahrzeuge dürfen, ausgenommen Notfälle, im Hafen nur dann schleppen oder schieben, wenn sie dafür behördlich zugelassen sind. Mit Schlepphaken ausgerüstete Fahrzeuge müssen die Schleppseile auch bei vollem Trossenzug loswerfen können. Diese Bestimmungen gelten nicht für das Schleppen oder Schieben von Kleinfahrzeugen.

2.

Zum Verholen anderer Fahrzeuge dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können.

3.

Verholarbeiten sind so durchzuführen, dass dadurch die Flüssigkeit des Verkehrs so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

4.

Auf einem geschleppten Fahrzeug muss während des Verholens das Ruder besetzt sein; für die Einhaltung dieser Bestimmung ist der Schiffsführer des verholenden Fahrzeugs verantwortlich.

5.

Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen sich, wenn sie im Hafen nicht sicher manövrieren können, ausreichender Schlepphilfe bedienen.

6.

Fahrzeuge ohne wirksame Ruder sowie Schwimmkörper müssen beim Verholen geschoben oder längsseits gekuppelt werden.

7.

Das Schleppseil zwischen geschleppten Fahrzeugen und dem schleppenden Fahrzeug darf nicht ohne gegenseitige Verständigung losgeworfen werden.

8.

Verbände sind über schifffahrtspolizeiliche Weisung aufzulösen, wenn dies im Hinblick auf die Belegung des Hafens, die Durchführung des Umschlags oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt erforderlich ist.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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