§ 338

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge im Lotsendienst

Ein Fahrzeug im Lotsendienst muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

an Stelle des Lichtes nach § 3.08 Z 1 lit. a zwei helle oder gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter übereinander an oder in der Nähe der Mastspitze, das obere weiß, das untere rot.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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