§ 338

- Wasserstraßen-Verkehrsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge im Lotsendienst

Ein Fahrzeug im Lotsendienst muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

an Stelle des Lichtes nach § 3.08 Z 1 lit. a zwei helle oder gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter übereinander an oder in der Nähe der Mastspitze, das obere weiß, das untere rot.

In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 338


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 338 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 338


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 338


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 338 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 337
§ 401