Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Die Vorschriften des § 3.14 gelten für die dort genannten Fahrzeuge und Verbände auch beim Stillliegen.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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