Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten, sofern es sich nicht um solche des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, im eigenen Wirkungsbereich.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2... mehr lesen...
Die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung eines neu gebildeten Gemeindeverbandes hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Den Vorsitz führt ein von der Aufsichtsbehörde zu bestellender Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der auch die Wahl der übrigen Organe des Gemeindeverband... mehr lesen...
(1) Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände, die der Aufsicht des Landes unterliegen, ist die Landesregierung. Diese übt das Aufsichtsrecht dahingehend aus, daß die Gemeindeverbände ihre Aufgaben nach ihrer Satzung erfüllen und aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nic... mehr lesen...
Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung von Voranschlägen, die Rechnungsabschlüsse sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des Vierten Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.Für... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe eines Standesamtsverbandes nach § 60 des Personenstandsgesetzes und eines Staatsbürgerschaftsverbandes nach § 47 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann.Die Organe eines Standesamtsverbandes nach Paragraph 60, des Personens... mehr lesen...
(1) Die Verbandsversammlung muss aus Vertretern jeder verbandsangehörigen Gemeinde bestehen, die der jeweilige Gemeinderat nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien zu wählen hat. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Vertreter der Gemeinden sowie die Ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes können, wenn die gemeinsame Besorgung zweckmäßiger, einfacher und kostengünstiger ist, für Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinden durch Gesetz oder, wenn das Gesetz es vorsieht, durch Verordnung der Landes... mehr lesen...
(1) Die Verbandsversammlung muss aus Vertretern jeder verbandsangehörigen Gemeinde bestehen, die der jeweilige Gemeinderat nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien zu wählen hat. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Vertreter der Gemeinden sowie die Ver... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Satzung hat zu enthalten:1.Ziffer einsName und Sitz des Gemeindeverbandes;2.Ziffer 2Namen der beteiligten Gemeinden;3.Ziffer 3Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Angelegenheiten;4.Ziffer 4Organe des Gemeindeverbandes;5.Ziffer 5Regelung des Ersatzes der Kosten (Personal- und... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die Vereinbarung den... mehr lesen...
(1)Absatz einsGemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit.(2)Absatz 2Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. Im übrigen wird ... mehr lesen...
Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Gemeindeverbände, die freiwillig durch Vereinbarungen oder zwangsweise aufgrund von Landesgesetzen gebildet werden. Die organisationsrechtlichen Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes gelten auch für jene Gemeindeverbände, für deren gesetzliche Reg... mehr lesen...
Paragraph 8,Die Erträgnisse der Abgabe von verpachteten Jagden fließen zu 85 % dem Land Steiermark und zu 15 % der Steiermärkischen Landesjägerschaft zu, die Erträgnisse der Abgabe von nicht verpachteten Jagden fließen zu 100 % dem Land Steiermark zu.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, LGBl. ... mehr lesen...
Paragraph 6,Unrichtige Angaben der Abgabepflichtigen hinsichtlich des Flächenausmaßes der Jagden und hinsichtlich der Höhe des Jagdpachtentgelts sowie insbesondere über dessen Ergänzungen in Form von Nebenleistungen (§ 3 Abs. 1 lit. a) sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe ... mehr lesen...
Paragraph 5,(1)Absatz einsDie/Der abgabepflichtige Eigenjagdbesitzerin/Eigenjagdbesitzer, die/der ihre/seine Eigenjagd verpachtet, hat anlässlich der nach den jagdrechtlichen Bestimmungen (§ 75 Abs. 1 Steiermärkisches Jagdgesetz 1986) zu erstattende Anzeige über die Verpachtung der Eigenjagd sowi... mehr lesen...
Paragraph 3,(1)Absatz einsDie jährliche Abgabe beträgt 28 % des Jagdwertes.(2)Absatz 2Bei verpachteten Jagden ist der Jagdwert das jährliche Pachtentgelt einschließlich des Wertes aller der Verpächterin/dem Verpächter von der Jagdpächterin/vom Jagdpächter zukommenden Nebenleistungen; Nebenleistun... mehr lesen...
Paragraph 2,(1)Absatz einsZur Entrichtung dieser Abgabe sind verpflichtet:a)Litera afür verpachtete Gemeindejagden, Eigenjagden und Jagdeinschlüsse die Pächterin bzw der Pächterb)Litera bfür sonstige Eigenjagden die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümerc)Litera cfür nicht verpachtete Gemeind... mehr lesen...
Paragraph eins,Für jedes Jagdgebiet ist von der Inhaberin/vom Inhaber der Jagd (EigenjagdbesitzerIn, JagdpächterIn, Gemeinde) eine jährliche Abgabe zu entrichten.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2013, mehr lesen...
Mit 31. März 1938 sind außer Wirksamkeit getreten:a)das Gesetz, betreffend die Regelung der Straßenverwaltung, LGBl. Nr. 50/1926, in der durch das Landesgesetz, LGBl. Nr. 37/1931, geänderten Fassung;b)das Gesetz, betreffend die Bildung von Konkurrenzen für die Erhaltung und Instandsetzung einiger... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008 mehr lesen...
Die Straßenzüge, welche als Landesstraßen, Eisenbahnzufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen erklärt oder als solche aufgelassen werden (§ 8 Abs. 1), sind unter Angabe des Wirksamkeitsbeginnes der Erklärung oder der Auflassung in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark zu verlautbaren.... mehr lesen...
(1) Wenn eine Gemeinde oder eine andere Partei eine ihr nach diesem Gesetze für die Herstellung oder Erhaltung einer öffentlichen Straße oder die Sicherung des Bestandes, des Ausbaues oder Umbaues der Straße obliegende Arbeits- oder Naturalleistung gar nicht, nicht vollständig oder nicht zur gehö... mehr lesen...
(1) Die Übertretungen der §§ 5, 24 bis 26, 52, 54 und 55 sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Die einfließenden Strafgelder kommen der Straßenverwaltun... mehr lesen...
Jede vorsätzliche oder durch Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit verursachte Beschädigung einer Straße und der dazugehörigen baulichen Anlagen und Gegenstände ist verboten.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008 mehr lesen...
(1) Jede Benützung von Straßen und der dazugehörigen Anlagen (§ 10) für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Durch die besondere Inanspruchnahme der Straße auf Grund einer solchen Bewilligung kann ein dingliches Recht nicht ersessen werden.(2... mehr lesen...
(1) Zur Sicherung des Neubaues, der Umlegung und des Umbaues von Verkehrsflächen des Landes kann die Landesregierung bestimmte Grundflächen, die für den Straßenbau in Betracht kommen, durch Verordnung zum Straßenplanungsgebiet erklären. Die Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand... mehr lesen...
Über Ansuchen der Straßenverwaltung kann die im § 47 Abs. 3 genannte Behörde, um Vorarbeiten für den Bau einer im § 7 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Straße oder für deren Umgestaltung zu ermöglichen, die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die nötigen Grunduntersuchung... mehr lesen...
(1) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet die im § 49 genannte Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Abschnitte I., II., III. A. mit Ausnahme des § 13 Abs. 2, III. C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, wobei auch auf die Wirtschaftlic... mehr lesen...
(1) Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte, des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundflächen sowie der... mehr lesen...
(1) Bei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Straßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie für die dazugehörigen baulichen Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen besteht ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § 47 vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, dass dere... mehr lesen...
(1) Vor Neuanlage, Verlegung oder Umbau der im § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Straßen hat die im Abs. 3 genannte Behörde den beabsichtigten Straßenbau in den in Betracht kommenden Gemeinden kundzumachen. Überdies sind hievon die bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten durch besondere Mitteil... mehr lesen...
Die Eigenschaft eines öffentlichen Interessentenweges kann einer Straße von der Gemeinde durch Verordnug aberkannt werden, sobald infolge geänderter Verhältnisse ein Bedürfnis nach Weitererhaltung einer öffentlichen Straße nicht mehr besteht.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008 mehr lesen...
(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Interessentenwege fallen den Liegenschaftseigentümern oder sonstigen Verkehrsinteressenten zur Last. Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, nach Maßgabe ihres Interesses an dem Bestand einer solchen Straße Beiträge zu leisten.(2) Über das A... mehr lesen...
(1) Wird die Erhaltung einer Gemeindestraße nach bestehender Übung auf Grund einer Vereinbarung der Beteiligten oder einer behördlichen Verfügung oder ohne eine solche nachweisbare Grundlage ganz oder teilweise von anderen Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen physischen oder juristischen Persone... mehr lesen...
Erforderliche Hand- und Zugdienste sind im Auftrag der Gemeinde von den Beteiligten nach den Bestimmungen der Gemeindeverfassung zu leisten.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008 mehr lesen...
Bei der Herstellung und Erhaltung von Gemeindestraßen ist auf die ortsübliche Benützung und auf die Verkehrsverhältnisse Bedacht zu nehmen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008 mehr lesen...
(1) Die Gemeinden haben innerhalb ihres Gebietes für die Herstellung und Erhaltung der Gemeindestraßen zu sorgen. Die Herstellung der Begleitstraßen obliegt der Landesstraßenverwaltung. Wenn mit der Begleitstraße oder deren Herstellungsart ein besonderer Nutzen für Dritte verbunden ist, kann mit ... mehr lesen...
(1) Ausmaß und Umfang des Ausbaues und der künftigen Erhaltung der Konkurrenzstraßen setzt die Landesregierung im Einvernehmen mit den Beitragsfaktoren fest.(2) Den Ausbaukosten werden auch die Projektierungs- und Reisekosten sowie die Kosten des erforderlichen Personals und die bis zur Bauabnahm... mehr lesen...
Auf Zufahrtstraßen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2a sind die Bestimmungen über Eisenbahn-Zufahrtstraßen sinngemäß anzuwenden, wobei hinsichtlich der Kostentragung und Erhaltung abweichend von § 33 Abs. 2 und § 36 eine vertragliche Vereinbarung zu treffen ist.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr.... mehr lesen...
(1) Die Erhaltung der Eisenbahn-Zufahrtstraßen besorgt das Land.(2) Zu den Kosten der Erhaltung trägt ein Drittel die Bahnunternehmung bei. In jenen Fällen, wo derzeit der Beitrag der Bahnunternehmung bereits rechtskräftig festgesetzt ist, bleibt dieser aufrecht.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/... mehr lesen...
Der Bahnunternehmung und den allenfalls beteiligten Gemeinden kann die Landesregierung auf Grundlage der Kostenvoranschläge angemessene Vorschüsse auf Rechnung des Konkurrenzbeitrages mit Bescheid vorschreiben, desgleichen nach Bauvollendung die auf die Beteiligten entfallenden Anteile. Rückständ... mehr lesen...
Die Landesregierung entscheidet über die Art und Weise der Ausführung des Baues; ihr steht die ganze Baudurchführung zu.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008 mehr lesen...
(1) Über die Herstellung neuer Eisenbahn-Zufahrtstraßen und die Umwandlung einer bestehenden Straße in eine Eisenbahn-Zufahrtstraße sowie über die Auflassung einer solchen beschließt die Landesregierung nach Durchführung einer örtlichen Verhandlung, zu welcher die an der Straße liegenden Gemeinde... mehr lesen...
(1) Die Erhaltung der Landesstraßen besorgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Land.(2) Die Kosten der Erhaltung trägt das Land allein.(3) Die Landesregierung kann die Instandhaltung der Landesstraßen durch eigene Organe besorgen lassen, sie kann diese Arbeiten aber auch unter gleichzeitige... mehr lesen...
(1) Das Landesstraßennetz ist in Hinkunft durch Einbeziehung von Gemeindestraßen grundsätzlich nur zu erweitern, wenn die zu übernehmende Straße derart instandgesetzt ist, daß sie dem auf dieser Straße zu erwartenden Verkehr entspricht.(2) Die Kosten der Instandsetzung hat die Gemeinde auch dann ... mehr lesen...
(1) Die Kosten der Neuanlage, der Verlegung, des Umbaues, der Verbreiterung und sonstiger Verbesserungen von Landesstraßen sowie der Neuherstellungen von Straßenbauwerken trägt das Land.(2) Ob und inwieweit sich an der Tragung dieser Kosten Gemeinden beteiligen, ist durch Vereinbarung zwischen de... mehr lesen...
Die zur Aufrechterhaltung des Verkehrs unbedingt notwendige Schneeräumung, die Kennzeichnung des Straßenrandes mittels Schneezeichen und das erforderliche Aufstreuen von Sand obliegt der zuständigen Straßenverwaltung.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008 mehr lesen...
(1) Die Kosten der Ausführung und Erhaltung jener Strecken der Landes- oder Konkurrenzstraßen, die in geschlossenen Ortschaften liegen, werden von der Straßenverwaltung nur mit jenem Betrage bestritten, der auf die Straßenstrecken gleicher Länge, die im Freien an die Durchzugsstrecke anstoßen, en... mehr lesen...
(1) Über die Notwendigkeit und den Umfang der nach § 26 in Betracht kommenden Maßnahmen entscheidet bei Landes-, Eisenbahn-Zufahrt- und Konkurrenzstraßen die Landesregierung, bei Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen die Gemeinde. In den Fällen des Abs. 3 ist die Bezirksforstinspekt... mehr lesen...
(1) Die Straßenverwaltung ist berechtigt, einen Streifen von 1 m Breite der an die Straße angrenzenden, nicht bewirtschafteten oder sonst nicht genutzten Grundstücke zeitweilig zur Ablagerung von Schotter, Straßenkot, Grabenaushub und Straßenbaumaterialien zu benützen, wenn hiefür wegen der gerin... mehr lesen...
(1) Anschlüsse von öffentlichen Straßen sowie von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken an Landesstraßen dürfen nur mit Zustimmung des Landes (Landesstraßenverwaltung), entsprechende Anschlüsse an Verkehrsflächen von Gemeinden nur mit Zustimmung der ... mehr lesen...
(1) Teiche, Sand- und Schottergruben, die an einer Straße liegen, müssen vom Grundeigentümer (Nutzungsberechtigten) auf seine Kosten entsprechend eingefriedet werden.(2) Verrichtungen, die die Straße zu gefährden geeignet sind, dürfen, unbeschadet der etwa nach anderen Vorschriften erforderlichen... mehr lesen...
(1) Für bauliche Anlagen, Veränderungen des natürlichen Geländes und Einfriedungen an Straßen gilt Folgendes:1.An Durchzugsstrecken ist die Baufluchtlinie, insofern eine solche schon festgesetzt ist, einzuhalten.2.Innerhalb der angeführten Grenzen dürfen folgende Maßnahmen nicht vorgenommen werde... mehr lesen...
(1) Durch dieses Gesetz werden die auf Grund eines besonderen Rechtstitels bestehenden Verpflichtungen zur Herstellung oder Instandhaltung einer öffentlichen Straße oder zur Beitragsleistung nicht berührt.(2) Solche Verpflichtungen bleiben auch bei Einreihung einer öffentlichen Straße in eine and... mehr lesen...
Sofern nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund desselben erlassenen behördlichen Verfügungen zum Bau oder zur Erhaltung von Straßen Beiträge in Baustoffen oder in persönlichen Arbeitsleistungen auferlegt werden, ist jedesmal von der Straßenverwaltung der Wert solcher Beitragsleistungen in Geld... mehr lesen...
Die eingehenden Erhaltungsbeiträge (§ 19) dürfen nur für die Zwecke der Erhaltung (Wiederherstellung) jener Straßen verwendet werden, für deren Benützung sie eingehoben wurden.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008 mehr lesen...
(1) Über die Leistung des Beitrages nach § 19 hat die Straßenverwaltung zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Läßt sich eine solche nicht erzielen, so entscheidet die Gemeinde nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen über die Beitragspflicht und die Höhe der Beitragsleistung.(2)... mehr lesen...
(1) Wird eine Gemeindestraße oder ein öffentlicher Interessentenweg durch eine Unternehmung mit eigenen oder gedungenen Fahrzeugen dauernd oder vorübergehend in größerem Maße in Anspruch genommen und abgenützt, so kann die Unternehmung zu den Kosten der Straßenerhaltung (Wiederinstandsetzung) zu ... mehr lesen...
(1) Wird der Bau einer öffentlichen Straße oder Brücke im Einvernehmen mit einer Unternehmung und zu deren Vorteil in einer kostspieligeren Weise ausgeführt, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die Unternehmung die Mehrkosten der Straßenverwaltung spät... mehr lesen...
(1) Bei der Planung und beim Bau von Landesstraßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße so weit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werde... mehr lesen...
Alle unter dieses Gesetz fallenden öffentlichen Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, daß sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden können.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008 mehr lesen...
Über die vorgeschriebene Bauart und Tragfähigkeit von Brücken und anderen Straßenbauwerken, über ihre Erprobung und wiederkehrende Untersuchung sowie über ihre Erhaltung, ferner über die Aufstellung und Erhaltung der Nebenanlagen und des sonstigen Zubehörs werden von der Landesregierung besondere... mehr lesen...
(1) Landesstraßen sind, sofern nicht besondere technische Schwierigkeiten entgegenstehen, bei Neuanlage, Verlegung und Umbau zweibahnig mit der den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Fahrbahnbreite anzulegen. Alle sonstigen Straßen sind dem Bedürfnisse des Verkehrs entsprechend anzulegen. Alle S... mehr lesen...
Für die Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden in Straßenangelegenheiten sind die Bestimmungen der Gemeindeverfassung maßgebend.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008 mehr lesen...
Die Verwaltung der Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwege obliegt den Gemeinden.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008 mehr lesen...
Der Landesregierung als Landes-Straßenverwaltung obliegt die Verwaltung der Landesstraßen, der Eisenbahn-Zufahrtstraßen und, sofern nicht anderes vereinbart wurde, der Konkurrenzstraßen, ferner die technische Vorbereitung über durchzuführende Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten sowie die Leitung... mehr lesen...
Brücken und andere Straßenbauwerke sind als Teile jener öffentlichen Straßen anzusehen, in derem Zuge sie liegen, wenn nicht ein anderes Eigentumsverhältnis nachgewiesen ist. Wegen der besonderen Kostspieligkeit ihrer Herstellung und Erhaltung oder ihrer Bedeutung für den Verkehr weiterer Gebiete... mehr lesen...
Die Straßenverwaltungen haben über die in ihrer Verwaltung stehenden Straßen Verzeichnisse zu führen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008 mehr lesen...
(1) Die Einreihung (Erklärung) und Neuanlage, sowie die Auflassung einer Straße als Landesstraße (§ 7 Abs. 1 Z 1) beschließt der Landtag über Antrag der Landesregierung. Die Einreihung (Erklärung) und Neuanlage sowie die Auflassung einer Zufahrtstraße, einer Eisenbahn-Zufahrtstraße oder einer Kon... mehr lesen...
(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Straßen sind in folgende Gattungen eingereiht:1.Landesstraßen, das sind Straßen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Verkehr oder für die Wirtschaft des Landes oder größerer Teile desselben zu solchen erklärt wurden (§ 8).2.Eisenbahn-Zufahrtstraßen, ... mehr lesen...
(1) Läßt sich ein dringendes Verkehrsbedürfnis in anderer Weise ohne unverhältnismäßige Kosten nicht befriedigen oder wird die Umlegung einer öffentlichen Straße aus wichtigen Gründen notwendig, so kann auch eine bestehende Privatstraße auf Antrag einer oder mehrerer Gemeinden oder der Landesregi... mehr lesen...
Die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr ist jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008 mehr lesen...
(1) Der Entscheidung hat eine mündliche, mit einem Augenschein verbundene Verhandlung voranzugehen, deren Abhaltung ortsüblich zu verlautbaren ist und zu der sämtliche, dem Amt bekannte Beteiligte persönlich zu laden sind.(2) Parteien, die aus einem privatrechtlichen Titel Einwendungen erheben, s... mehr lesen...
Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008 mehr lesen...
(1) Öffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Perso... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz ist auf alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen anzuwenden.(2) (Anm.: entfallen)(3) (Anm.: entfallen)(4) (Anm.: entfallen)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008 mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten des Ruhestandes, der vor dem 1. Jänner 1973 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, gebührt eine von Amts wegen festzustellende monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, wenn er innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eine anspruchsbegr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Beamten, der eine Verwendungszulage nach § 25 b Abs. 1 Z. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1973, bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszu... mehr lesen...
(1)Absatz einsHat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft1.Ziffer einsanspruchsbegründende Nebengebühren oder2.Ziffer 2diese entsprechenden Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnisbezogen, so sind diese bei der Feststellung des Ans... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Nebengebührenzulagen sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 34 des Pensionsgesetzes 1965 i. d. a. Lges. g. F. zu runden.Die Nebengebührenzulagen sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 34, des Pensionsgesetzes 1965 i. d. a. Lges. g. F. zu run... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Ruhegenuß und dem ... mehr lesen...
Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt1.Ziffer einsfür die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder für die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner einer eingetragenen Partnerschaft den gemäß § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der Fass... mehr lesen...
Paragraph 5 a,§ 13a und § 62d Abs. 7 bis 10 des Pensionsgesetzes 1965 in der jeweils als Landesgesetz geltenden Fassung sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.Paragraph 13 a und Paragraph 62 d, Absatz 7 bis 10 des Pensionsgesetzes 1965 in der jeweils als Landesgesetz geltenden Fassung sind a... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich um die nach den Best... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon den anspruchbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. § 22 Gehaltsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung gilt sinngemäß. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gehalt... mehr lesen...
(1)Absatz einsFolgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz,anspruchsbegründende Nebengebühren‘ genannt – begründen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:1.Ziffer einsVerwendungsabgeltung gemäß § 25 b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltend... mehr lesen...
Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz – im Folgenden,Beamte‘ genannt – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 29/2003Anmerkung, In der Fassung La... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.der Verpflichtung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz gemäß §§ 7a, 8 und 8a nicht nachkommt2.den Melde- und Auskunftspflichten gemäß § 9 nicht nachkommt,3.den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen zuwiderhande... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion, soweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde ist, haben als Sicherheitsbehörden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken.Die Bezirksverwaltungsbehörden und d... mehr lesen...
§ 16a Stmk. KSG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. mehr lesen...
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Betriebe der oberen Klasse gemäß Art. 3 Z 3 der Richtlinie 20012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen externe Notfallpläne zu erstellen; dies hat spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 4 genannten Ze... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür das Land, für jeden politischen Bezirk und für jede Gemeinde sind Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen zu treffen. Die zuständigen Behörden haben insbesondere1.Ziffer einsa)Litera aKatastrophenschutzpläne undb)Litera bexterne Notfallpläne für Betrieb... mehr lesen...
Wera)den von der Agrarbehörde erlassenen Bescheiden oder den Anordnungen der Regulierungsurkunden(-vergleiche) zuwiderhandelt, oderb)Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, versetzt, entfernt ... mehr lesen...
(1) Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien.(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn ein Übereinkommen der Parteien nicht zustande kommt, wird der Ablösungsbetrag nach dem Werte des Nutzungsrechtes festgesetzt.(2)Absatz 2Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Wert der abzutretenden Grundflächen ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte gegenüberzustellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten.(2)Absatz 2Bei der Bewertung der abzutretenden Grundflächen ist insbesondere auf die Nutzungsmöglichkeiten für den bisherig... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei der Ablösung durch Abtretung von Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem getroffen wurde, ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, welches nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkei... mehr lesen...
(1) Die Agarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:1.Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesonderea)Abgrenzung der Beschreibung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 24)Aufgabe der Umweltverträglic... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn ein Gebiet zu Gunsten verschiedener Gruppen von Berechtigten belastet ist, kann die Ausübung der Nutzungsrechte der einzelnen berechtigten Gruppen auf bestimmte Teile des belasteten Gebietes verwiesen werden, wenn dies zweckmäßig und für die Berechtigten und Verpflichteten nich... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Neuregulierung hat sich auf den im § 12 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken.Die Neuregulierung hat sich auf den im Paragraph 12, bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Antrag auf Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung kann gestellt werden:a)Litera avom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft,b)Litera bvom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft,im Falle zweier berechtigter Liegenschaften von einem der Eigentümer, im Falle von mehr als z... mehr lesen...
(1)Absatz einsWird die Bedachung eines nutzungsberechtigten Objektes ganz oder teilweise feuersicher ausgeführt, so kann von der Agrarbehörde ein Vorausbezug an Dachholzgebühr im Rahmen der Leistungsfähigkeit des belasteten Waldes und unter Vermeidung einer nicht zumutbaren Belastung des Betriebe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Holzbezugsrecht umfaßt auch das Recht zur Bringung der urkundlichen Holzgebühren. Der Verpflichtete ist gehalten, sofern die Regulierungsurkunde nicht anderes bestimmt, die urkundlichen oder bestehenden Holzbringungsanlagen (wie Wege, Brücken, Riesen u. dgl.) in einem brauchbare... mehr lesen...
Paragraph 8,(1)Absatz einsBei der Auszeige der Forstprodukte und bei der Auswahl der Örtlichkeit hat eine wirtschaftlich verantwortbare und gleichmäßige Behandlung der Nutzungsberechtigten stattzufinden.(2)Absatz 2Werden Holz- und Streugebühren von zwei oder mehreren Berechtigten ausdrücklich zum... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Nutzungsrechte haben ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden vor allem der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen.(2)Absatz 2Die Bestimmungen der Regulierungsurkunden, welche der freien Weiterverwendung der eigenen oder bezogene... mehr lesen...
(1)Absatz einsVereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragene... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge selbst gegen Ersa... mehr lesen...
(1)Absatz einsNutzungsrechte, die ohne Bewilligung der Behörde von einem berechtigten Gute abgetrennt wurden, können auf Antrag des Eigentümers der ehemals berechtigten Liegenschaft gegen Ersatz des gemeinen Wertes des Nutzungsrechtes wieder mit dieser Liegenschaft vereinigt werden, sofern sie fü... mehr lesen...
Wer1.Ziffer einsden von der Agrarbehörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen zuwiderhandelt oder2.Ziffer 2Vermessungszeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden Arbeiten verwendet werde... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Agrarbehörde kann nach Anhören des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft aus wichtigen wirtschaftlichen (z. B. Termine für die Aberntung der Felder, Benützung der Wege) oder ökologischen Gründen Verfügungen zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch ein von Parteien eines Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusammenlegungsplan zugrunde gelegt werden. Dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.(2)Absatz 2Die geodätischen sowie ökologischen Arbeiten kann die Zusammenl... mehr lesen...
(1)Absatz einsErklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegeben wurden, dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.(2)Abs... mehr lesen...
Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit ihrer Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.Anm.... mehr lesen...
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2013, LGBl. Nr. 84/2022 mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Grundstücksgrenzen sind, soweit es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist und soweit sie im Grenzkataster nicht verbindlich nachgewiesen sind, im Einvernehmen mit den Parteien, mangels eines solchen gemäß § 16 Abs. 3 festzustellen, zu vermessen und i... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.(2)Absatz 2W... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies gemäß § 32 noch nicht geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Durchführung der Geldabfindungen und Geldausgleiche nach Maßgabe des § 30 anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Verma... mehr lesen...
(1)Absatz einsGrunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse... mehr lesen...
(1) Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn1.dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur und nach Rechtskraft des Besitzstandsausweises (§ 16), Bewertungsplanes (§ 20) und Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 22) ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen, dem d... mehr lesen...
Die in ganzen Zahlen (Punkten) ausgedrückten Vergleichswerte der Geldausgleiche sind in Eurobeträgen durch Vervielfachung mit einem bescheidmäßig festzusetzenden Ausgleichsfaktor dem ortsüblichen Verkehrswert landwirtschaftlich genutzter Grundstücke anzupassen.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/20... mehr lesen...
(1)Absatz einsLand- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder der nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren infolge ihrer Verwendung oder Eignung für andere Zwecke als die Erzeugung von Nutzpflanzen einen... mehr lesen...
(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 21 Abs. 2 nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 entsprechend dem gemäß § 17 ermittelten Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstück... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts-, Erholungs- und Naturraumes sowie der Betriebe B... mehr lesen...
(1) Ergibt sich aus § 21a, dass kein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen ist, hat die Agrarbehörde über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und über Ergänzungen des Planes einen Bescheid zu erlassen. Gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bzw. gegen den ... mehr lesen...
(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese kann allenfalls in einen landschaftspflegerischen Begleitplan integriert werden und hat folgende Angaben zu enthalten:1.Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesonderea)Abgre... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlag... mehr lesen...
(1)Absatz einsGemeinsame Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke notwendig sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Bewässeru... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat die Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen oder für die Zusammenlegung in Anspruch genommen werden, unter Mitwirkung des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bewerten. Sie sind auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entspr... mehr lesen...
(1) Der Obmann hat die Vollversammlung sowie den Ausschuß nachweislich unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Der Obmann hat die Vollversammlung oder den Ausschuß, wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Ausschußmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt, bin... mehr lesen...
(1) Die Organe sind von den Mitgliedern in geheimer Wahl unter Beachtung nachstehender Bestimmungen zu bestellen:1.In der Verordnung über die Gründung der Zusammenlegungsgemeinschaft ist die Wahl des Obmannes, des Kassiers, des Schriftführers und der weiteren Ausschußmitglieder auszuschreiben. Di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Beschlußfassung der Vollversammlung sind vorbehalten1.Ziffer einsdie Wahl des Obmannes, des Kassiers, des Schriftführers und der weiteren Mitglieder des Ausschusses,2.Ziffer 2die Erlassung oder Änderung der Satzung (§ 12),die Erlassung oder Änderung der Satzung (Paragraph 12,),3... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft, der Rechtspersönlichkeit zukommt. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und wird mit Verordnung gegründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre ... mehr lesen...
(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, und die Zusammenlegungsgemeinschaft .(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr... mehr lesen...
(1) In der Verordnung gemäß § 4 können nachstehende zeitliche Einschränkungen des Eigentums verfügt werden:a)Die Benutzungsart (Anhang zur Vermessungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 115/2010) bzw. die bisherige Kulturgattung der einbezogenen Grundstücke darf nur mit Bewilligung der Agrarbezirksbehö... mehr lesen...
(1) Stellt sich heraus, daß die Zusammenlegung nicht oder nicht dem Gesetz entsprechend durchgeführt werden kann, hat die Agrarbehörde mit Verordnung das Verfahren ganz einzustellen oder auszusetzen.(2) Im Falle der Einstellung hat die Agrarbehörde vorher mit Bescheid einen zweckentsprechenden Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsWährend des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn es die Ziele der Zusammenlegung erfordern.(2)Absatz 2Die Voraussetzungen nach Abs. 1 liegen insbesondere dann vor, wenn durch ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Verfahren ist von Amts wegen nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, des Bezirksnaturschutzbeauftragten, des Umweltanwaltes und der Bergbehörde sowie hinsichtlich der Raumordnung nach Anhörung der Landesregierung und der in Betracht kommenden ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Zusammenlegungsgebiet ist unter Bedachtnahme auf örtliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge, insbesondere die Erfordernisse der Raumordnung, des Umwelt- und Naturschutzes, so zu bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele der Zusammenlegung (§ 1) voraussichtlich er... mehr lesen...
Paragraph 2,Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum B... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Neugestaltung und Ersch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Musikschulbeirat gehören als beschließende Mitglieder das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Musikschulen zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender sowie siebzehn weitere Mitglieder an.(2)Absatz 2Dem Musikschulbeirat gehör... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. September 2022 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
§ 26.Paragraph 26, Abweichend von § 2 entfällt die ab 1. Jänner 2024 wirksame Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, für die Bemessung der Bezüge der in § 3 Abs. 1 genannten Organ... mehr lesen...