§ 2 Stmk. JagdAG

Steiermärkisches Jagdabgabegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2013 bis 31.12.9999
Paragraph

(1) Zur Entrichtung dieser Abgabe sind verpflichtet:

a)

für verpachtete Gemeindejagden, Eigenjagden und Jagdeinschlüsse die Pächterin bzw der Pächter

b)

für sonstige Eigenjagden die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer

c)

für nicht verpachtete Gemeindejagden die Gemeinde.

(2) Die Die VerpächterInnen von Jagden sind zur Einhebung der Abgabe bei der Pächterin/beim Pächter verpflichtet und haften im Ausmaße ihrer Einhebungspflichten für den Eingang der Abgabe.

(3) Die Abgabepflicht richtet sich nach dem Stande vom 1. April desjenigen Jahres,

  1. (1)Absatz einsZur Entrichtung dieser Abgabe sind verpflichtet:
    1. a)Litera afür verpachtete Gemeindejagden, Eigenjagden und Jagdeinschlüsse der Pächter;
    2. b)Litera bfür sonstige Eigenjagden der Grundeigentümer;
    3. c)Litera cfür nicht verpachtete Gemeindejagden die Gemeinde.
  2. (2)Absatz 2Die Verpächter von Jagden sind zur Einhebung der Abgabe beim Pächter verpflichtet und haften im Ausmaße ihrer Einhebungspflichten für den Eingang der Abgabe.
  3. (3)Absatz 3Die Abgabepflicht richtet sich nach dem Stande vom 1. April desjenigen Jahres, für das die Bemessung erfolgt. Der Abgabepflichtige hat die für die ganze Dauer des Jagdjahres entfallende Abgabe zu entrichten.
für das die Bemessung erfolgt. Die/Der Abgabepflichtige hat die für die ganze Dauer des Jagdjahres entfallende Abgabe zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,LGBl. Nr. 23/2013

Stand vor dem 31.03.2013

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.03.2013
Paragraph

(1) Zur Entrichtung dieser Abgabe sind verpflichtet:

a)

für verpachtete Gemeindejagden, Eigenjagden und Jagdeinschlüsse die Pächterin bzw der Pächter

b)

für sonstige Eigenjagden die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer

c)

für nicht verpachtete Gemeindejagden die Gemeinde.

(2) Die Die VerpächterInnen von Jagden sind zur Einhebung der Abgabe bei der Pächterin/beim Pächter verpflichtet und haften im Ausmaße ihrer Einhebungspflichten für den Eingang der Abgabe.

(3) Die Abgabepflicht richtet sich nach dem Stande vom 1. April desjenigen Jahres,

  1. (1)Absatz einsZur Entrichtung dieser Abgabe sind verpflichtet:
    1. a)Litera afür verpachtete Gemeindejagden, Eigenjagden und Jagdeinschlüsse der Pächter;
    2. b)Litera bfür sonstige Eigenjagden der Grundeigentümer;
    3. c)Litera cfür nicht verpachtete Gemeindejagden die Gemeinde.
  2. (2)Absatz 2Die Verpächter von Jagden sind zur Einhebung der Abgabe beim Pächter verpflichtet und haften im Ausmaße ihrer Einhebungspflichten für den Eingang der Abgabe.
  3. (3)Absatz 3Die Abgabepflicht richtet sich nach dem Stande vom 1. April desjenigen Jahres, für das die Bemessung erfolgt. Der Abgabepflichtige hat die für die ganze Dauer des Jagdjahres entfallende Abgabe zu entrichten.
für das die Bemessung erfolgt. Die/Der Abgabepflichtige hat die für die ganze Dauer des Jagdjahres entfallende Abgabe zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,LGBl. Nr. 23/2013

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