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(1) Zur Entrichtung dieser Abgabe sind verpflichtet:
a) | für verpachtete Gemeindejagden, Eigenjagden und Jagdeinschlüsse die Pächterin bzw der Pächter | |||||||||
b) | für sonstige Eigenjagden die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer | |||||||||
c) | für nicht verpachtete Gemeindejagden die Gemeinde. |
(2) Die Die VerpächterInnen von Jagden sind zur Einhebung der Abgabe bei der Pächterin/beim Pächter verpflichtet und haften im Ausmaße ihrer Einhebungspflichten für den Eingang der Abgabe.
(3) Die Abgabepflicht richtet sich nach dem Stande vom 1. April desjenigen Jahres,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,LGBl. Nr. 23/2013
(1) Zur Entrichtung dieser Abgabe sind verpflichtet:
a) | für verpachtete Gemeindejagden, Eigenjagden und Jagdeinschlüsse die Pächterin bzw der Pächter | |||||||||
b) | für sonstige Eigenjagden die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer | |||||||||
c) | für nicht verpachtete Gemeindejagden die Gemeinde. |
(2) Die Die VerpächterInnen von Jagden sind zur Einhebung der Abgabe bei der Pächterin/beim Pächter verpflichtet und haften im Ausmaße ihrer Einhebungspflichten für den Eingang der Abgabe.
(3) Die Abgabepflicht richtet sich nach dem Stande vom 1. April desjenigen Jahres,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1996,LGBl. Nr. 23/2013