§ 5 Stmk. GN Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich um die nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 5 festgestellten Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Bestimmungen der §§ 11 bis 15.Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich um die nach den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 5, festgestellten Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 15.
  2. (2)Absatz 2Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß § 4 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so gebührt die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage entspricht.Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so gebührt die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage entspricht.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Anm(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen.: Diese Summe erhöht sich um die nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 5 festgestellten Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Bestimmungen der §§ 11 bis 15.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß § 4 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so gebührt die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage entspricht.

(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2002) nicht übersteigen.

(4) In nach dem 31. Dezember 2004 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 10 Abs. 6 oder § 11 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach §§ 12 bis 16 ist festzustellen, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 2004 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallenAnmerkung, entfallen.

  1. (4)Absatz 4Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf jeweils 20 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 43/1996, LGBl. Nr. 28/1999Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1999,LGBl. Nr. 22/2002

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsDie Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich um die nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 5 festgestellten Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Bestimmungen der §§ 11 bis 15.Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich um die nach den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 5, festgestellten Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Bestimmungen der Paragraphen 11 bis 15.
  2. (2)Absatz 2Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß § 4 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so gebührt die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage entspricht.Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so gebührt die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage entspricht.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Anm(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen.: Diese Summe erhöht sich um die nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 5 festgestellten Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Bestimmungen der §§ 11 bis 15.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß § 4 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so gebührt die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage entspricht.

(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2002) nicht übersteigen.

(4) In nach dem 31. Dezember 2004 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 10 Abs. 6 oder § 11 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach §§ 12 bis 16 ist festzustellen, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 2004 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallenAnmerkung, entfallen.

  1. (4)Absatz 4Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf jeweils 20 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 43/1996, LGBl. Nr. 28/1999Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1999,LGBl. Nr. 22/2002

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