§ 35 LStVG. 1964 Kostenvorschüsse

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 35,

Der Bahnunternehmung und den allenfalls beteiligten Gemeinden kann die Landesregierung auf Grundlage der Kostenvoranschläge angemessene Vorschüsse auf Rechnung des Konkurrenzbeitrages mit Bescheid vorschreiben, desgleichen nach Bauvollendung die auf die Beteiligten entfallenden Anteile. Rückständige Konkurrenzbeiträge können nach erfolgloser Mahnung seitens der Landesregierung im Verwaltungswege eingebracht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,LGBl. Nr. 60/2008

Stand vor dem 04.07.2008

In Kraft vom 27.11.1969 bis 04.07.2008
Paragraph 35,

Der Bahnunternehmung und den allenfalls beteiligten Gemeinden kann die Landesregierung auf Grundlage der Kostenvoranschläge angemessene Vorschüsse auf Rechnung des Konkurrenzbeitrages mit Bescheid vorschreiben, desgleichen nach Bauvollendung die auf die Beteiligten entfallenden Anteile. Rückständige Konkurrenzbeiträge können nach erfolgloser Mahnung seitens der Landesregierung im Verwaltungswege eingebracht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,LGBl. Nr. 60/2008

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