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(1) Wird die Bedachung eines nutzungsberechtigten Objektes ganz oder teilweise feuersicher ausgeführt, so kann von der Agrarbehörde ein Vorausbezug an Dachholzgebühr im Rahmen der Leistungsfähigkeit des belasteten Waldes und unter Vermeidung einer nicht zumutbaren Belastung des Betriebes der Verpflichteten bis zu 20 Jahren bewilligt werden. Gleiches kann in ähnlichen Fällen bewilligt werden, insbesondere bei Wasserleitungen oder Zäunen, wenn an Stelle von Holz anderes, dauerhafteres Material verwendet wird und beim Übergang von der Holz- zur Hartbauweise. Solche Vorausbezüge darf der Berechtigte zur Deckung der Kosten veräußern. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann ein Vorausbezug an Brennholz bis zu drei Jahren gewährt werden.
(1a) Werden die Holzvorräte einer belasteten Liegenschaft durch abiotische oder biotische Schäden, wie zum Beispiel Wind, Schnee, Feuer, Insekten, Pilze oder Schadstoffimmissionen, erheblich vermindert, sodass die künftige Deckung der Holz- und Streubezugsrechte nicht gesichert ist, kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei angemessene Vorausbezüge der berechtigten Partei aus dem Schadholz und die Auflösung der aufgesparten Nutzungen verfügen.
(2) Vorausbezüge an Holz- und Streugebühren können einem neuen Eigentümer der berechtigten Liegenschaft nur dann entgegengehalten werden, wenn sie nicht über den in der Regulierungsurkunde vorgesehenen Vorausbezugszeitraum hinaus geleistet wurden oder im Grundbuche bei der berechtigten Liegenschaft ersichtlich gemacht sind. Die Ersichtlichmachung im Grundbuche ist von der Agrarbehörde auf Antrag des Verpflichteten zu veranlassen, wenn der Vorausbezug mit ihrer Genehmigung erfolgt ist.
(3) Ist das Erträgnis des belasteten Grundes zeitlich oder bleibend ohne Verschulden des Verpflichteten unzureichend, die urkundlichen Gebühren aller Nutzungsberechtigten zu decken, so müssen sich diese, wenn nicht ein anderes Übereinkommen getroffen wird, oder im Falle dauernder Unzulänglichkeit des belasteten Grundes eine Ablösung des unbedeckten Teiles nicht erfolgt, einen verhältnismäßigen Abzug, unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruches nach § 23, gefallen lassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2008
(1) Wird die Bedachung eines nutzungsberechtigten Objektes ganz oder teilweise feuersicher ausgeführt, so kann von der Agrarbehörde ein Vorausbezug an Dachholzgebühr im Rahmen der Leistungsfähigkeit des belasteten Waldes und unter Vermeidung einer nicht zumutbaren Belastung des Betriebes der Verpflichteten bis zu 20 Jahren bewilligt werden. Gleiches kann in ähnlichen Fällen bewilligt werden, insbesondere bei Wasserleitungen oder Zäunen, wenn an Stelle von Holz anderes, dauerhafteres Material verwendet wird und beim Übergang von der Holz- zur Hartbauweise. Solche Vorausbezüge darf der Berechtigte zur Deckung der Kosten veräußern. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann ein Vorausbezug an Brennholz bis zu drei Jahren gewährt werden.
(1a) Werden die Holzvorräte einer belasteten Liegenschaft durch abiotische oder biotische Schäden, wie zum Beispiel Wind, Schnee, Feuer, Insekten, Pilze oder Schadstoffimmissionen, erheblich vermindert, sodass die künftige Deckung der Holz- und Streubezugsrechte nicht gesichert ist, kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei angemessene Vorausbezüge der berechtigten Partei aus dem Schadholz und die Auflösung der aufgesparten Nutzungen verfügen.
(2) Vorausbezüge an Holz- und Streugebühren können einem neuen Eigentümer der berechtigten Liegenschaft nur dann entgegengehalten werden, wenn sie nicht über den in der Regulierungsurkunde vorgesehenen Vorausbezugszeitraum hinaus geleistet wurden oder im Grundbuche bei der berechtigten Liegenschaft ersichtlich gemacht sind. Die Ersichtlichmachung im Grundbuche ist von der Agrarbehörde auf Antrag des Verpflichteten zu veranlassen, wenn der Vorausbezug mit ihrer Genehmigung erfolgt ist.
(3) Ist das Erträgnis des belasteten Grundes zeitlich oder bleibend ohne Verschulden des Verpflichteten unzureichend, die urkundlichen Gebühren aller Nutzungsberechtigten zu decken, so müssen sich diese, wenn nicht ein anderes Übereinkommen getroffen wird, oder im Falle dauernder Unzulänglichkeit des belasteten Grundes eine Ablösung des unbedeckten Teiles nicht erfolgt, einen verhältnismäßigen Abzug, unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruches nach § 23, gefallen lassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2008