Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Neuregulierung hat sich auf den im § 12 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken.
(2) Sie bezweckt im Rahmen des nach § 12 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit sie mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.
(3) Eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte darf durch eine Neuregulierung nicht eintreten.
(4) Bestimmungen der Regulierungsurkunden über die Zuständigkeit von Behörden, die mit den zur Zeit der Neuregulierung geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit von Behörden nicht mehr im Einklang stehen, sind entsprechend abzuändern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.72/2007
(1) Die Neuregulierung hat sich auf den im § 12 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken.
(2) Sie bezweckt im Rahmen des nach § 12 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit sie mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.
(3) Eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte darf durch eine Neuregulierung nicht eintreten.
(4) Bestimmungen der Regulierungsurkunden über die Zuständigkeit von Behörden, die mit den zur Zeit der Neuregulierung geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit von Behörden nicht mehr im Einklang stehen, sind entsprechend abzuändern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.72/2007