§ 6 StZLG 1982 § 6

Zusammenlegungsgesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Stellt sich heraus, daß die Zusammenlegung nicht oder nicht dem Gesetz entsprechend durchgeführt werden kann, hat die Agrarbehörde mit Verordnung das Verfahren ganz einzustellen oder auszusetzen.

(2) Im Falle der Einstellung hat die Agrarbehörde vorher mit Bescheid einen zweckentsprechenden Abschluß der bereits begonnenen Maßnahmen zu verfügen und die Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 173, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 901/1993BGBl. I Nr. 189/2013, und der §§ 64 bis 66 abzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 139/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 25.03.1995 bis 31.12.2013

(1) Stellt sich heraus, daß die Zusammenlegung nicht oder nicht dem Gesetz entsprechend durchgeführt werden kann, hat die Agrarbehörde mit Verordnung das Verfahren ganz einzustellen oder auszusetzen.

(2) Im Falle der Einstellung hat die Agrarbehörde vorher mit Bescheid einen zweckentsprechenden Abschluß der bereits begonnenen Maßnahmen zu verfügen und die Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 173, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 901/1993BGBl. I Nr. 189/2013, und der §§ 64 bis 66 abzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 139/2013

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