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(1) Ergibt sich aus § 21a, dass kein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen ist, hat die Agrarbehörde über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und über Ergänzungen des Planes einen Bescheid zu erlassen. Gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bzw. gegen den Bescheid, mit welchem der Plan ergänzt wurde, steht dem Umweltanwalt des Landes Steiermark das BerufungsrechtBeschwerderecht zu.
(2) Die Ausführung (Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und Errichtung der gemeinsamen Anlagen) darf erst nach Einholung der allenfalls von anderen Behörden nach § 50 Abs. 4 lit. b bis d erforderlichen Bewilligungen vorgenommen werden. Sofern die Ausführungen vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, allenfalls schon vor der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen vorgesehen ist, ist die Ausführung mit Bescheid anzuordnen.
(3) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft.
(4) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind spätestens im Zusammenlegungsplan zu regeln. Jene umgestalteten oder neuerrichteten Anlagen, für die nach gesetzlichen Vorschriften bereits bestehende oder zu bildende Körperschaften zu sorgen haben, sind – insoweit sie nicht von Gebietskörperschaften übernommen werden – diesen in das Eigentum zu übertragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2013
(1) Ergibt sich aus § 21a, dass kein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen ist, hat die Agrarbehörde über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und über Ergänzungen des Planes einen Bescheid zu erlassen. Gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bzw. gegen den Bescheid, mit welchem der Plan ergänzt wurde, steht dem Umweltanwalt des Landes Steiermark das BerufungsrechtBeschwerderecht zu.
(2) Die Ausführung (Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und Errichtung der gemeinsamen Anlagen) darf erst nach Einholung der allenfalls von anderen Behörden nach § 50 Abs. 4 lit. b bis d erforderlichen Bewilligungen vorgenommen werden. Sofern die Ausführungen vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, allenfalls schon vor der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen vorgesehen ist, ist die Ausführung mit Bescheid anzuordnen.
(3) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft.
(4) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind spätestens im Zusammenlegungsplan zu regeln. Jene umgestalteten oder neuerrichteten Anlagen, für die nach gesetzlichen Vorschriften bereits bestehende oder zu bildende Körperschaften zu sorgen haben, sind – insoweit sie nicht von Gebietskörperschaften übernommen werden – diesen in das Eigentum zu übertragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2013