§ 10 GVOG 1997 (weggefallen)

Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Obmann des Verbandsvorstandes (dessen Stellvertreter) sowie die übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes haben nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen obliegenden Aufgaben Anspruch auf Ersatz des mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwandes.
  2. (2)Absatz 2Die übrigen Vertreter der Gemeinden in der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen sowie der Aufenthaltskosten.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe der Aufwandsersätze ist von der Verbandsversammlung innerhalb dreier Monate nach Wirksamwerden der Bildung des Gemeindeverbandes festzusetzen.
§ 10 GVOG 1997 seit 31.12.1998 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.1998
  1. (1)Absatz einsDer Obmann des Verbandsvorstandes (dessen Stellvertreter) sowie die übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes haben nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen obliegenden Aufgaben Anspruch auf Ersatz des mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwandes.
  2. (2)Absatz 2Die übrigen Vertreter der Gemeinden in der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen sowie der Aufenthaltskosten.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe der Aufwandsersätze ist von der Verbandsversammlung innerhalb dreier Monate nach Wirksamwerden der Bildung des Gemeindeverbandes festzusetzen.
§ 10 GVOG 1997 seit 31.12.1998 weggefallen.

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