§ 3 GVOG 1997 Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung

Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die Vereinbarung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und die Bildung des Gemeindeverbandes
    1. a)Litera aim Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,
    2. b)Litera bim Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.

(1) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die Vereinbarung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und die Bildung des Gemeindeverbandes

a)

im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,

b)

im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.

(2) Eine Versagung der Genehmigung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Die Vereinbarung hat in Form von Satzungen die Willenserklärungen der Gemeinden, die erforderlichen Regelungen über die Aufgaben, die Bildung, die Organisation und die Auflösung des Gemeindeverbandes sowie den Beitritt und das Ausscheiden von Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes zu enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsZur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die Vereinbarung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und die Bildung des Gemeindeverbandes
    1. a)Litera aim Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,
    2. b)Litera bim Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.

(1) Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die Vereinbarung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und die Bildung des Gemeindeverbandes

a)

im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,

b)

im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.

(2) Eine Versagung der Genehmigung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Die Vereinbarung hat in Form von Satzungen die Willenserklärungen der Gemeinden, die erforderlichen Regelungen über die Aufgaben, die Bildung, die Organisation und die Auflösung des Gemeindeverbandes sowie den Beitritt und das Ausscheiden von Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes zu enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012

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