§ 20 LStVG. 1964

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber die Leistung des Beitrages nach § 19 hat die Straßenverwaltung zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Läßt sich eine solche nicht erzielen, so entscheidet die Gemeinde nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen über die Beitragspflicht und die Höhe der Beitragsleistung.Über die Leistung des Beitrages nach Paragraph 19, hat die Straßenverwaltung zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Läßt sich eine solche nicht erzielen, so entscheidet die Gemeinde nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen über die Beitragspflicht und die Höhe der Beitragsleistung.
  2. (2)Absatz 2Kommt die Leistung eines Beitrages nach § 19 in Frage, so hat die Unternehmung der Straßenverwaltung über ihr Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden diese gar nicht, unrichtig oder nur mangelhaft erteilt, so sind die amtlichen Feststellungen zur Grundlage der Entscheidung zu nehmen.Kommt die Leistung eines Beitrages nach Paragraph 19, in Frage, so hat die Unternehmung der Straßenverwaltung über ihr Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden diese gar nicht, unrichtig oder nur mangelhaft erteilt, so sind die amtlichen Feststellungen zur Grundlage der Entscheidung zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Der Beitragspflichtige hat auf Verlangen der Straßenverwaltung bereits auf Grund einer vorläufigen Ermittlung seines voraussichtlich zu entrichtenden Beitrages eine angemessene Sicherheit oder einen Vorschuß zu leisten. Wird einer solchen Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nicht entsprochen, so kann nach vorheriger Androhung der in Frage kommende Fahrzeugverkehr von der Gemeinde untersagt werden.
  4. (4)Absatz 4Wenn die Straße in außerordentlicher Weise durch Beförderung eines Massenartikels benützt wird, kann der Erhaltungsbeitrag auch nach der Menge oder dem Gewicht der beförderten Güter, allenfalls nach den Ausweisen über den Bahnversand, bemessen werden. Die Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, der Gemeinde die für die Beitragsberechnung erforderlichen Unterlagen mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5Die näheren Bestimmungen über die Beitragspflicht, die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Beitragsleistung werden nach Anhörung der zuständigen Berufsvertretungen durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

(1) Über die Leistung des Beitrages nach § 19 hat die Straßenverwaltung zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Läßt sich eine solche nicht erzielen, so entscheidet die Gemeinde nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen über die Beitragspflicht und die Höhe der Beitragsleistung.

(2) Kommt die Leistung eines Beitrages nach § 19 in Frage, so hat die Unternehmung der Straßenverwaltung über ihr Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden diese gar nicht, unrichtig oder nur mangelhaft erteilt, so sind die amtlichen Feststellungen zur Grundlage der Entscheidung zu nehmen.

(3) Der Beitragspflichtige hat auf Verlangen der Straßenverwaltung bereits auf Grund einer vorläufigen Ermittlung seines voraussichtlich zu entrichtenden Beitrages eine angemessene Sicherheit oder einen Vorschuß zu leisten. Wird einer solchen Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nicht entsprochen, so kann nach vorheriger Androhung der in Frage kommende Fahrzeugverkehr von der Gemeinde untersagt werden.

(4) Wenn die Straße in außerordentlicher Weise durch Beförderung eines Massenartikels benützt wird, kann der Erhaltungsbeitrag auch nach der Menge oder dem Gewicht der beförderten Güter, allenfalls nach den Ausweisen über den Bahnversand, bemessen werden. Die Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, der Gemeinde die für die Beitragsberechnung erforderlichen Unterlagen mitzuteilen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Beitragspflicht, die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Beitragsleistung werden nach Anhörung der zuständigen Berufsvertretungen durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,LGBl. Nr. 60/2008

Stand vor dem 04.07.2008

In Kraft vom 27.11.1969 bis 04.07.2008
  1. (1)Absatz einsÜber die Leistung des Beitrages nach § 19 hat die Straßenverwaltung zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Läßt sich eine solche nicht erzielen, so entscheidet die Gemeinde nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen über die Beitragspflicht und die Höhe der Beitragsleistung.Über die Leistung des Beitrages nach Paragraph 19, hat die Straßenverwaltung zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Läßt sich eine solche nicht erzielen, so entscheidet die Gemeinde nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen über die Beitragspflicht und die Höhe der Beitragsleistung.
  2. (2)Absatz 2Kommt die Leistung eines Beitrages nach § 19 in Frage, so hat die Unternehmung der Straßenverwaltung über ihr Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden diese gar nicht, unrichtig oder nur mangelhaft erteilt, so sind die amtlichen Feststellungen zur Grundlage der Entscheidung zu nehmen.Kommt die Leistung eines Beitrages nach Paragraph 19, in Frage, so hat die Unternehmung der Straßenverwaltung über ihr Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden diese gar nicht, unrichtig oder nur mangelhaft erteilt, so sind die amtlichen Feststellungen zur Grundlage der Entscheidung zu nehmen.
  3. (3)Absatz 3Der Beitragspflichtige hat auf Verlangen der Straßenverwaltung bereits auf Grund einer vorläufigen Ermittlung seines voraussichtlich zu entrichtenden Beitrages eine angemessene Sicherheit oder einen Vorschuß zu leisten. Wird einer solchen Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nicht entsprochen, so kann nach vorheriger Androhung der in Frage kommende Fahrzeugverkehr von der Gemeinde untersagt werden.
  4. (4)Absatz 4Wenn die Straße in außerordentlicher Weise durch Beförderung eines Massenartikels benützt wird, kann der Erhaltungsbeitrag auch nach der Menge oder dem Gewicht der beförderten Güter, allenfalls nach den Ausweisen über den Bahnversand, bemessen werden. Die Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, der Gemeinde die für die Beitragsberechnung erforderlichen Unterlagen mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5Die näheren Bestimmungen über die Beitragspflicht, die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Beitragsleistung werden nach Anhörung der zuständigen Berufsvertretungen durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

(1) Über die Leistung des Beitrages nach § 19 hat die Straßenverwaltung zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Läßt sich eine solche nicht erzielen, so entscheidet die Gemeinde nach Durchführung der erforderlichen Erhebungen über die Beitragspflicht und die Höhe der Beitragsleistung.

(2) Kommt die Leistung eines Beitrages nach § 19 in Frage, so hat die Unternehmung der Straßenverwaltung über ihr Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden diese gar nicht, unrichtig oder nur mangelhaft erteilt, so sind die amtlichen Feststellungen zur Grundlage der Entscheidung zu nehmen.

(3) Der Beitragspflichtige hat auf Verlangen der Straßenverwaltung bereits auf Grund einer vorläufigen Ermittlung seines voraussichtlich zu entrichtenden Beitrages eine angemessene Sicherheit oder einen Vorschuß zu leisten. Wird einer solchen Aufforderung binnen einer angemessenen Frist nicht entsprochen, so kann nach vorheriger Androhung der in Frage kommende Fahrzeugverkehr von der Gemeinde untersagt werden.

(4) Wenn die Straße in außerordentlicher Weise durch Beförderung eines Massenartikels benützt wird, kann der Erhaltungsbeitrag auch nach der Menge oder dem Gewicht der beförderten Güter, allenfalls nach den Ausweisen über den Bahnversand, bemessen werden. Die Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, der Gemeinde die für die Beitragsberechnung erforderlichen Unterlagen mitzuteilen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Beitragspflicht, die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Beitragsleistung werden nach Anhörung der zuständigen Berufsvertretungen durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,LGBl. Nr. 60/2008

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten