§ 14 LStVG. 1964

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 14

(1) Landesstraßen sind,

  1. (1)Absatz einsLandesstraßen sind, sofern nicht besondere technische Schwierigkeiten entgegenstehen, bei Neuanlage, Verlegung und Umbau zweibahnig mit der den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Fahrbahnbreite anzulegen. Alle sonstigen Straßen sind dem Bedürfnisse des Verkehrs entsprechend anzulegen. Alle Straßen sollen bei Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten, insofern sie einbahnig angelegt sind, mit zweibahnigen Ausweichstellen versehen werden.
  2. (2)Absatz 2Vor Durchführung größerer Neuanlagen, Verlegungen oder Umbauten einer Straße oder vor dem Neubau oder der Wiederherstellung einer Straßenbrücke von mindestens 6 m Lichtweite ist zur Wahrnehmung der Interessen der Landesverteidigung das Einvernehmen mit der zuständigen Militärbehörde zu pflegen. Den Militärbehörden steht insbesondere das Recht zu, den Einbau beständiger Sicherungsanlagen zu verlangen.
  3. (3)Absatz 3Bei Neuanlage, Verlegung oder Umbau einer Straße oder bei Neubau oder Wiederherstellung einer Straßenbrücke ist entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen auf die Wahrung des Landschaftsbildes oder Ortsbildes und auf die Erhaltung von Naturdenkmalen Bedacht zu nehmen; desgleichen auf die Erhaltung von Geschichts-, Kunst- oder Kulturdenkmalen. In solchen Fällen ist mit der Landesfachstelle für Naturschutz, beziehungsweise mit der mit der Wahrung des Denkmalschutzes betrauten Dienststelle das Einvernehmen zu pflegen.
sofern nicht besondere technische Schwierigkeiten entgegenstehen, bei Neuanlage, Verlegung und Umbau zweibahnig mit der den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Fahrbahnbreite anzulegen. Alle sonstigen Straßen sind dem Bedürfnisse des Verkehrs entsprechend anzulegen. Alle Straßen sollen bei Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten, insofern sie einbahnig angelegt sind, mit zweibahnigen Ausweichstellen versehen werden.

(2) Vor Durchführung größerer Neuanlagen, Verlegungen oder Umbauten einer Straße oder vor dem Neubau oder der Wiederherstellung einer Straßenbrücke von mindestens 6 m Lichtweite ist zur Wahrnehmung der Interessen der Landesverteidigung das Einvernehmen mit der zuständigen Militärbehörde zu pflegen. Den Militärbehörden steht insbesondere das Recht zu, den Einbau beständiger Sicherungsanlagen zu verlangen.

(3) Bei Neuanlage, Verlegung oder Umbau einer Straße oder bei Neubau oder Wiederherstellung einer Straßenbrücke ist entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen auf die Wahrung des Landschaftsbildes oder Ortsbildes und auf die Erhaltung von Naturdenkmalen Bedacht zu nehmen; desgleichen auf die Erhaltung von Geschichts-, Kunst- oder Kulturdenkmalen. In solchen Fällen ist mit der Landesfachstelle für Naturschutz, beziehungsweise mit der mit der Wahrung des Denkmalschutzes betrauten Dienststelle das Einvernehmen zu pflegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Stand vor dem 04.07.2008

In Kraft vom 16.07.1964 bis 04.07.2008
Paragraph 14

(1) Landesstraßen sind,

  1. (1)Absatz einsLandesstraßen sind, sofern nicht besondere technische Schwierigkeiten entgegenstehen, bei Neuanlage, Verlegung und Umbau zweibahnig mit der den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Fahrbahnbreite anzulegen. Alle sonstigen Straßen sind dem Bedürfnisse des Verkehrs entsprechend anzulegen. Alle Straßen sollen bei Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten, insofern sie einbahnig angelegt sind, mit zweibahnigen Ausweichstellen versehen werden.
  2. (2)Absatz 2Vor Durchführung größerer Neuanlagen, Verlegungen oder Umbauten einer Straße oder vor dem Neubau oder der Wiederherstellung einer Straßenbrücke von mindestens 6 m Lichtweite ist zur Wahrnehmung der Interessen der Landesverteidigung das Einvernehmen mit der zuständigen Militärbehörde zu pflegen. Den Militärbehörden steht insbesondere das Recht zu, den Einbau beständiger Sicherungsanlagen zu verlangen.
  3. (3)Absatz 3Bei Neuanlage, Verlegung oder Umbau einer Straße oder bei Neubau oder Wiederherstellung einer Straßenbrücke ist entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen auf die Wahrung des Landschaftsbildes oder Ortsbildes und auf die Erhaltung von Naturdenkmalen Bedacht zu nehmen; desgleichen auf die Erhaltung von Geschichts-, Kunst- oder Kulturdenkmalen. In solchen Fällen ist mit der Landesfachstelle für Naturschutz, beziehungsweise mit der mit der Wahrung des Denkmalschutzes betrauten Dienststelle das Einvernehmen zu pflegen.
sofern nicht besondere technische Schwierigkeiten entgegenstehen, bei Neuanlage, Verlegung und Umbau zweibahnig mit der den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Fahrbahnbreite anzulegen. Alle sonstigen Straßen sind dem Bedürfnisse des Verkehrs entsprechend anzulegen. Alle Straßen sollen bei Neuanlagen, Verlegungen und Umbauten, insofern sie einbahnig angelegt sind, mit zweibahnigen Ausweichstellen versehen werden.

(2) Vor Durchführung größerer Neuanlagen, Verlegungen oder Umbauten einer Straße oder vor dem Neubau oder der Wiederherstellung einer Straßenbrücke von mindestens 6 m Lichtweite ist zur Wahrnehmung der Interessen der Landesverteidigung das Einvernehmen mit der zuständigen Militärbehörde zu pflegen. Den Militärbehörden steht insbesondere das Recht zu, den Einbau beständiger Sicherungsanlagen zu verlangen.

(3) Bei Neuanlage, Verlegung oder Umbau einer Straße oder bei Neubau oder Wiederherstellung einer Straßenbrücke ist entsprechend den landesgesetzlichen Bestimmungen auf die Wahrung des Landschaftsbildes oder Ortsbildes und auf die Erhaltung von Naturdenkmalen Bedacht zu nehmen; desgleichen auf die Erhaltung von Geschichts-, Kunst- oder Kulturdenkmalen. In solchen Fällen ist mit der Landesfachstelle für Naturschutz, beziehungsweise mit der mit der Wahrung des Denkmalschutzes betrauten Dienststelle das Einvernehmen zu pflegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008

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