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Die Verwaltung der Gemeindestraßen, und öffentlichen Interessentenwege obliegt den Gemeinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,LGBl. Nr. 60/2008
Die Verwaltung der Gemeindestraßen, und öffentlichen Interessentenwege obliegt den Gemeinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,LGBl. Nr. 60/2008