§ 42 LStVG. 1964 (weggefallen)

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.11.1969 bis 31.12.9999
Paragraph§ 42,
  1. (1)Absatz einsDie Herstellung und Erhaltung von Gemeindestraßen, deren Verlauf an der Grenze zwischen zwei Ortsgemeinden liegt, und von Brücken über Grenzgewässer obliegt in der Regel beiden Ortsgemeinden zu gleichen Teilen. Bei einem bedeutenden Mißverhältnis der Benützung sind die Kosten nach Maßgabe der Benützung einvernehmlich aufzuteilen. Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, so entscheidet, wenn es sich um Ortsgemeinden des gleichen politischen Bezirkes handelt, die Bezirksverwaltungbehörde endgültig, sonst die Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Durchzieht oder berührt eine Gemeindestraße das Gebiet von zwei oder mehreren Ortsgemeinden, so kann, wenn es sich um Ortsgemeinden des gleichen politischen Bezirkes handelt, die Bezirksverwaltungsbehörde, sonst die Landesregierung die Erhaltung der Straße in ihrer ganzen Ausdehnung einer von diesen Ortsgemeinden übertragen und wenn sich die Ortsgemeinden hierüber nicht einigen, die Aufteilung der Erhaltungskosten nach billigem Ermessen festsetzen.
LStVG. 1964 seit 26.11.1969 weggefallen.

Stand vor dem 26.11.1969

In Kraft vom 16.07.1964 bis 26.11.1969
Paragraph§ 42,
  1. (1)Absatz einsDie Herstellung und Erhaltung von Gemeindestraßen, deren Verlauf an der Grenze zwischen zwei Ortsgemeinden liegt, und von Brücken über Grenzgewässer obliegt in der Regel beiden Ortsgemeinden zu gleichen Teilen. Bei einem bedeutenden Mißverhältnis der Benützung sind die Kosten nach Maßgabe der Benützung einvernehmlich aufzuteilen. Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, so entscheidet, wenn es sich um Ortsgemeinden des gleichen politischen Bezirkes handelt, die Bezirksverwaltungbehörde endgültig, sonst die Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Durchzieht oder berührt eine Gemeindestraße das Gebiet von zwei oder mehreren Ortsgemeinden, so kann, wenn es sich um Ortsgemeinden des gleichen politischen Bezirkes handelt, die Bezirksverwaltungsbehörde, sonst die Landesregierung die Erhaltung der Straße in ihrer ganzen Ausdehnung einer von diesen Ortsgemeinden übertragen und wenn sich die Ortsgemeinden hierüber nicht einigen, die Aufteilung der Erhaltungskosten nach billigem Ermessen festsetzen.
LStVG. 1964 seit 26.11.1969 weggefallen.

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