§ 2 Stmk. GN Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten

Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFolgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt - begründen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
    1. 1.Ziffer einsÜberstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.214/1972,Überstundenvergütungen nach Paragraph 16, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.214 aus 1972,,
    2. 2.Ziffer 2Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16 a des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach Paragraph 16, a des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,,
    3. 3.Ziffer 3Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/ 1972,Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach Paragraph 17, des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/ 1972,
    4. 4.Ziffer 4Journaldienstzulagen nach § 17 a des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,Journaldienstzulagen nach Paragraph 17, a des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,,
    5. 5.Ziffer 5Bereitschaftsentschädigungen nach § 17 b des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.214/1972,Bereitschaftsentschädigungen nach Paragraph 17, b des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.214 aus 1972,,
    6. 6.Ziffer 6Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,Mehrleistungszulagen nach Paragraph 18, des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,,
    7. 7.Ziffer 7Erschwerniszulagen nach § 19 a des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,Erschwerniszulagen nach Paragraph 19, a des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,,
    8. 8.Ziffer 8Gefahrenzulagen nach § 19 b des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,Gefahrenzulagen nach Paragraph 19, b des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,,
    9. 9.Ziffer 9Verwendungsabgeltung nach § 30 a des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972.Verwendungsabgeltung nach Paragraph 30, a des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,.
    Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen die Wochendienstzeit herabgesetzt gewesen ist, begründen die unter Z. 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4 und 5 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen die Wochendienstzeit herabgesetzt gewesen ist, begründen die unter Ziffer eins,, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4 und 5 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.
  2. (2)Absatz 2Anspruchsbegründende Nebengebühren im Sinne des Abs. 1 sind für die Beamten der Gemeinden die in den §§ 25 b, 35, 35 a, 36, 36 a, 36 b, 37, 38 a und 38 b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Zulagen; außerdem Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972. Als Bemessungsgrundlage gilt § 15 Abs. 2 a lit. b Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1996.Anspruchsbegründende Nebengebühren im Sinne des Absatz eins, sind für die Beamten der Gemeinden die in den Paragraphen 25, b, 35, 35 a, 36, 36 a, 36 b, 37, 38 a und 38 b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Zulagen; außerdem Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,. Als Bemessungsgrundlage gilt Paragraph 15, Absatz 2, a Litera b, Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1996,.
  3. (3)Absatz 3Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens 3 Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens 3 Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
  4. (4)Absatz 4Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
  5. (5)Absatz 5Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz,anspruchsbegründende Nebengebühren‘ genannt – begründen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

1.

Verwendungsabgeltung gemäß § 25 b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

2.

Überstundenvergütungen gemäß § 35 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

3.

Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan gemäß § 35 a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

4.

Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) gemäß § 36 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

5.

Journaldienstzulagen gemäß § 36 a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

6.

Bereitschaftsentschädigungen gemäß § 36b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

7.

Mehrleistungszulagen gemäß § 37 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

8.

Erschwerniszulagen gemäß § 38a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

9.

Gefahrenzulagen gemäß § 38b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

10.

Vergütungen für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung BGBl. Nr. 7/2003.

Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen die Wochendienstzeit herabgesetzt gewesen ist, begründen die unter Z 2, 4 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 5 und 6 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(3) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Neben-gebührenwerten laufend festzuhalten.

(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 88/1986, LGBl. Nr. 17/1996, LGBl. Nr. 22/2002Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1986,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2002,LGBl. Nr. 29/2003

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.2002
  1. (1)Absatz einsFolgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt - begründen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
    1. 1.Ziffer einsÜberstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.214/1972,Überstundenvergütungen nach Paragraph 16, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.214 aus 1972,,
    2. 2.Ziffer 2Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16 a des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach Paragraph 16, a des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,,
    3. 3.Ziffer 3Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/ 1972,Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach Paragraph 17, des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/ 1972,
    4. 4.Ziffer 4Journaldienstzulagen nach § 17 a des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,Journaldienstzulagen nach Paragraph 17, a des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,,
    5. 5.Ziffer 5Bereitschaftsentschädigungen nach § 17 b des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.214/1972,Bereitschaftsentschädigungen nach Paragraph 17, b des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr.214 aus 1972,,
    6. 6.Ziffer 6Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,Mehrleistungszulagen nach Paragraph 18, des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,,
    7. 7.Ziffer 7Erschwerniszulagen nach § 19 a des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,Erschwerniszulagen nach Paragraph 19, a des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,,
    8. 8.Ziffer 8Gefahrenzulagen nach § 19 b des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,Gefahrenzulagen nach Paragraph 19, b des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,,
    9. 9.Ziffer 9Verwendungsabgeltung nach § 30 a des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972.Verwendungsabgeltung nach Paragraph 30, a des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,.
    Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen die Wochendienstzeit herabgesetzt gewesen ist, begründen die unter Z. 1, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4 und 5 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen die Wochendienstzeit herabgesetzt gewesen ist, begründen die unter Ziffer eins,, 3 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 4 und 5 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.
  2. (2)Absatz 2Anspruchsbegründende Nebengebühren im Sinne des Abs. 1 sind für die Beamten der Gemeinden die in den §§ 25 b, 35, 35 a, 36, 36 a, 36 b, 37, 38 a und 38 b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Zulagen; außerdem Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972. Als Bemessungsgrundlage gilt § 15 Abs. 2 a lit. b Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1996.Anspruchsbegründende Nebengebühren im Sinne des Absatz eins, sind für die Beamten der Gemeinden die in den Paragraphen 25, b, 35, 35 a, 36, 36 a, 36 b, 37, 38 a und 38 b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Zulagen; außerdem Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1972,. Als Bemessungsgrundlage gilt Paragraph 15, Absatz 2, a Litera b, Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1996,.
  3. (3)Absatz 3Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens 3 Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens 3 Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
  4. (4)Absatz 4Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
  5. (5)Absatz 5Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz,anspruchsbegründende Nebengebühren‘ genannt – begründen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

1.

Verwendungsabgeltung gemäß § 25 b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

2.

Überstundenvergütungen gemäß § 35 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

3.

Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan gemäß § 35 a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

4.

Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) gemäß § 36 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

5.

Journaldienstzulagen gemäß § 36 a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

6.

Bereitschaftsentschädigungen gemäß § 36b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

7.

Mehrleistungszulagen gemäß § 37 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

8.

Erschwerniszulagen gemäß § 38a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

9.

Gefahrenzulagen gemäß § 38b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

10.

Vergütungen für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung BGBl. Nr. 7/2003.

Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen die Wochendienstzeit herabgesetzt gewesen ist, begründen die unter Z 2, 4 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 5 und 6 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(3) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Neben-gebührenwerten laufend festzuhalten.

(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 88/1986, LGBl. Nr. 17/1996, LGBl. Nr. 22/2002Anmerkung, In der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1986,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1996,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2002,LGBl. Nr. 29/2003

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