§ 2 GVOG 1997 Rechtliche Stellung

Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit.
  2. (2)Absatz 2Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. Im übrigen wird die rechtliche Stellung der einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.

(1) Gemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit.

(2) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. Im übrigen wird die rechtliche Stellung der einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.11.1997 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsGemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit.
  2. (2)Absatz 2Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. Im übrigen wird die rechtliche Stellung der einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.

(1) Gemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit.

(2) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. Im übrigen wird die rechtliche Stellung der einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012

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