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Über Ansuchen der Straßenverwaltung kann die im § § 47 Abs. 3 genannte Behörde, um Vorarbeiten für den Bau einer im § 7 Abs. 1 Z 1 , 2, 3, 4 oderbis 5 genannten Straße oder für deren Umgestaltung zu ermöglichen, die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die nötigen Grunduntersuchungen sowie sonstige technische Arbeiten gegen Ersatz des hiedurch verursachten Schadens auszuführen. Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner Handlungen (§ 7 Abs. 1 Z 1, 2, 2a und 3) und über die Höhe der Schadloshaltung für verursachte Schäden (§ 1323 ABGB.) entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. KommenBezirksverwaltungsbehörde.Kommen hiebei Grundstücke in Betracht, die Zwecken des öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehrs oder militärischen Zwecken dienen, so ist bei Erteilung der im ersten Satz erwähnten Bewilligung und bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einzelner Handlungen im Einvernehmen mit der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde oder der zuständigen Militärbehörde vorzugehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 80/2021
Über Ansuchen der Straßenverwaltung kann die im § § 47 Abs. 3 genannte Behörde, um Vorarbeiten für den Bau einer im § 7 Abs. 1 Z 1 , 2, 3, 4 oderbis 5 genannten Straße oder für deren Umgestaltung zu ermöglichen, die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die nötigen Grunduntersuchungen sowie sonstige technische Arbeiten gegen Ersatz des hiedurch verursachten Schadens auszuführen. Über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner Handlungen (§ 7 Abs. 1 Z 1, 2, 2a und 3) und über die Höhe der Schadloshaltung für verursachte Schäden (§ 1323 ABGB.) entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. KommenBezirksverwaltungsbehörde.Kommen hiebei Grundstücke in Betracht, die Zwecken des öffentlichen Eisenbahn- oder Luftverkehrs oder militärischen Zwecken dienen, so ist bei Erteilung der im ersten Satz erwähnten Bewilligung und bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einzelner Handlungen im Einvernehmen mit der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde oder der zuständigen Militärbehörde vorzugehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969, LGBl. Nr. 60/2008, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 80/2021