§ 58 LStVG. 1964

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 58,

Die Straßenzüge, welche als Landesstraßen, Eisenbahnzufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen erklärt oder als solche aufgelassen werden (§ 8 Abs. 1), sind unter Angabe des Wirksamkeitsbeginnes der Erklärung oder der Auflassung in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark zu verlautbaren. In gleicher Weise sind jene Straßenzüge zu verlautbaren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen gelten.

Die Straßenzüge, welche als Landesstraßen, Eisenbahnzufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen erklärt oder als solche aufgelassen werden (Paragraph 8, Absatz eins,), sind unter Angabe des Wirksamkeitsbeginnes der Erklärung oder der AuflassungAnm.: in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark zu verlautbaren. In gleicher Weise sind jene Straßenzüge zu verlautbaren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen gelten.Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Stand vor dem 04.07.2008

In Kraft vom 16.07.1964 bis 04.07.2008
Paragraph 58,

Die Straßenzüge, welche als Landesstraßen, Eisenbahnzufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen erklärt oder als solche aufgelassen werden (§ 8 Abs. 1), sind unter Angabe des Wirksamkeitsbeginnes der Erklärung oder der Auflassung in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark zu verlautbaren. In gleicher Weise sind jene Straßenzüge zu verlautbaren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen gelten.

Die Straßenzüge, welche als Landesstraßen, Eisenbahnzufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen erklärt oder als solche aufgelassen werden (Paragraph 8, Absatz eins,), sind unter Angabe des Wirksamkeitsbeginnes der Erklärung oder der AuflassungAnm.: in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark zu verlautbaren. In gleicher Weise sind jene Straßenzüge zu verlautbaren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen gelten.Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten