§ 58 LStVG. 1964 Kundmachung

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 58,

Die Straßenzüge, welche als Landesstraßen, Eisenbahnzufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen erklärt oder als solche aufgelassen werden (§ 8 Abs. 1), sind unter Angabe des Wirksamkeitsbeginnes der Erklärung oder der Auflassung in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark zu verlautbaren. In gleicher Weise sind jene Straßenzüge zu verlautbaren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen gelten.

Die Straßenzüge, welche als Landesstraßen, Eisenbahnzufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen erklärt oder als solche aufgelassen werden (Paragraph 8, Absatz eins,), sind unter Angabe des Wirksamkeitsbeginnes der Erklärung oder der AuflassungAnm.: in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark zu verlautbaren. In gleicher Weise sind jene Straßenzüge zu verlautbaren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen gelten.Fassung LGBl. Nr. 60/2008

Stand vor dem 04.07.2008

In Kraft vom 16.07.1964 bis 04.07.2008
Paragraph 58,

Die Straßenzüge, welche als Landesstraßen, Eisenbahnzufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen erklärt oder als solche aufgelassen werden (§ 8 Abs. 1), sind unter Angabe des Wirksamkeitsbeginnes der Erklärung oder der Auflassung in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark zu verlautbaren. In gleicher Weise sind jene Straßenzüge zu verlautbaren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen gelten.

Die Straßenzüge, welche als Landesstraßen, Eisenbahnzufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen erklärt oder als solche aufgelassen werden (Paragraph 8, Absatz eins,), sind unter Angabe des Wirksamkeitsbeginnes der Erklärung oder der AuflassungAnm.: in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark zu verlautbaren. In gleicher Weise sind jene Straßenzüge zu verlautbaren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen gelten.Fassung LGBl. Nr. 60/2008

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