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Die Straßenzüge, welche als Landesstraßen, Eisenbahnzufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen erklärt oder als solche aufgelassen werden (§ 8 Abs. 1), sind unter Angabe des Wirksamkeitsbeginnes der Erklärung oder der Auflassung in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark zu verlautbaren. In gleicher Weise sind jene Straßenzüge zu verlautbaren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen gelten.
Die Straßenzüge, welche als Landesstraßen, Eisenbahnzufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen erklärt oder als solche aufgelassen werden (Paragraph 8, Absatz eins,), sind unter Angabe des Wirksamkeitsbeginnes der Erklärung oder der AuflassungAnm.: in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark zu verlautbaren. In gleicher Weise sind jene Straßenzüge zu verlautbaren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen gelten.Fassung LGBl. Nr. 60/2008
Die Straßenzüge, welche als Landesstraßen, Eisenbahnzufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen erklärt oder als solche aufgelassen werden (§ 8 Abs. 1), sind unter Angabe des Wirksamkeitsbeginnes der Erklärung oder der Auflassung in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark zu verlautbaren. In gleicher Weise sind jene Straßenzüge zu verlautbaren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen gelten.
Die Straßenzüge, welche als Landesstraßen, Eisenbahnzufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen erklärt oder als solche aufgelassen werden (Paragraph 8, Absatz eins,), sind unter Angabe des Wirksamkeitsbeginnes der Erklärung oder der AuflassungAnm.: in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark zu verlautbaren. In gleicher Weise sind jene Straßenzüge zu verlautbaren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtstraßen und Konkurrenzstraßen gelten.Fassung LGBl. Nr. 60/2008