§ 28 StZLG 1982 § 28

Zusammenlegungsgesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsLand- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder der nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren infolge ihrer Verwendung oder Eignung für andere Zwecke als der Erzeugung von Pflanzen einen besonderen Wert haben, sind ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder durch gleichwertige zu ersetzen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist. Hiezu gehören insbesondere
    1. a)Litera averbaute Grundstücke und Grundstücke, für deren Verbauung eine Baubewilligung oder Widmungsbewilligung vorliegt;
    2. b)Litera bGrundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind;
    3. c)Litera can Wohn- und Wirtschaftsgebäude anschließende Hausgärten;
    4. d)Litera dmit Mauerwerk oder Zäunen mit gemauertem Fundament eingefriedete Grundstücke;
    5. e)Litera edem Gartenbau gewidmete Grundflächen;
    6. f)Litera ffür die Gewinnung von Steinen, Sand, Schotter oder Torf gewidmete Grundflächen;
    7. g)Litera gmilitärisch genutzte Liegenschaften.
  2. (2)Absatz 2Grundstücke, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren
    1. a)Litera akeine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke oder
    2. b)Litera bHofstellen
    sind, dürfen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden. Sofern öffentliche Interessen insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes nicht entgegenstehen, können solche Grundstücke jedoch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 lit. b bis d ohne Zustimmung ihrer Eigentümer für die Vermessung und Vermarkung herangezogen, im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen; lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.sind, dürfen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden. Sofern öffentliche Interessen insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes nicht entgegenstehen, können solche Grundstücke jedoch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz 4, Litera b bis d ohne Zustimmung ihrer Eigentümer für die Vermessung und Vermarkung herangezogen, im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen; lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder der nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren infolge ihrer Verwendung oder Eignung für andere Zwecke als die Erzeugung von Nutzpflanzen einen besonderen Wert haben, sind ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder durch gleichwertige zu ersetzen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist. Hiezu gehören insbesondere

a)

verbaute Grundstücke und Grundstücke, für deren Verbauung eine Baubewilligung oder Widmungsbewilligung vorliegt;

b)

Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind;

c)

an Wohn- und Wirtschaftsgebäude anschließende Hausgärten;

d)

mit Mauerwerk oder Zäunen mit gemauertem Fundament eingefriedete Grundstücke;

e)

dem Gartenbau gewidmete Grundflächen;

f)

für die Gewinnung von Steinen, Sand, Schotter oder Torf gewidmete Grundflächen;

g)

militärisch genutzte Liegenschaften.

(2) Grundstücke, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren

a)

keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke oder

b)

Hofstellen

sind, dürfen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden. Sofern öffentliche Interessen, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht entgegenstehen, können solche Grundstücke jedoch nur unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 lit. c bis d ohne Zustimmung ihrer Eigentümer für die Vermessung und Vermarkung herangezogen, im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen; lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995

Stand vor dem 24.03.1995

In Kraft vom 28.12.1982 bis 24.03.1995
  1. (1)Absatz einsLand- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder der nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren infolge ihrer Verwendung oder Eignung für andere Zwecke als der Erzeugung von Pflanzen einen besonderen Wert haben, sind ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder durch gleichwertige zu ersetzen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist. Hiezu gehören insbesondere
    1. a)Litera averbaute Grundstücke und Grundstücke, für deren Verbauung eine Baubewilligung oder Widmungsbewilligung vorliegt;
    2. b)Litera bGrundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind;
    3. c)Litera can Wohn- und Wirtschaftsgebäude anschließende Hausgärten;
    4. d)Litera dmit Mauerwerk oder Zäunen mit gemauertem Fundament eingefriedete Grundstücke;
    5. e)Litera edem Gartenbau gewidmete Grundflächen;
    6. f)Litera ffür die Gewinnung von Steinen, Sand, Schotter oder Torf gewidmete Grundflächen;
    7. g)Litera gmilitärisch genutzte Liegenschaften.
  2. (2)Absatz 2Grundstücke, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren
    1. a)Litera akeine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke oder
    2. b)Litera bHofstellen
    sind, dürfen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden. Sofern öffentliche Interessen insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes nicht entgegenstehen, können solche Grundstücke jedoch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 lit. b bis d ohne Zustimmung ihrer Eigentümer für die Vermessung und Vermarkung herangezogen, im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen; lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.sind, dürfen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden. Sofern öffentliche Interessen insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes nicht entgegenstehen, können solche Grundstücke jedoch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz 4, Litera b bis d ohne Zustimmung ihrer Eigentümer für die Vermessung und Vermarkung herangezogen, im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen; lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder der nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren infolge ihrer Verwendung oder Eignung für andere Zwecke als die Erzeugung von Nutzpflanzen einen besonderen Wert haben, sind ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder durch gleichwertige zu ersetzen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist. Hiezu gehören insbesondere

a)

verbaute Grundstücke und Grundstücke, für deren Verbauung eine Baubewilligung oder Widmungsbewilligung vorliegt;

b)

Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind;

c)

an Wohn- und Wirtschaftsgebäude anschließende Hausgärten;

d)

mit Mauerwerk oder Zäunen mit gemauertem Fundament eingefriedete Grundstücke;

e)

dem Gartenbau gewidmete Grundflächen;

f)

für die Gewinnung von Steinen, Sand, Schotter oder Torf gewidmete Grundflächen;

g)

militärisch genutzte Liegenschaften.

(2) Grundstücke, die im Zeitpunkt der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens oder nachträglichen Einbeziehung in dieses Verfahren

a)

keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke oder

b)

Hofstellen

sind, dürfen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden. Sofern öffentliche Interessen, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des Umwelt- und Naturschutzes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht entgegenstehen, können solche Grundstücke jedoch nur unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 lit. c bis d ohne Zustimmung ihrer Eigentümer für die Vermessung und Vermarkung herangezogen, im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen; lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995

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