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(1) Die Gemeinden haben innerhalb ihres Gebietes für die Herstellung und Erhaltung der Gemeindestraßen zu sorgen. Die Herstellung der Begleitstraßen obliegt der Landesstraßenverwaltung. Wenn mit der Begleitstraße oder deren Herstellungsart ein besonderer Nutzen für Dritte verbunden ist,
kann mit diesen vertraglich eine Beitragsleistung zu Planung, Bau oder Erhaltung vereinbart werden.(1)Absatz einsDie Gemeinden haben innerhalb ihres Gebietes für die Herstellung und Erhaltung der Gemeindestraßen zu sorgen.(2)Absatz 2Durch die Bestimmung des Abs. 1 werden anderweitige Verpflichtungen sowie mit anderen Gemeinden getroffene Vereinbarungen nicht berührt. In Streitfällen über solche Verpflichtungen oder wenn der Verpflichtete seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt, obliegt bis zu deren Austragung die weitere Erhaltung der Straße der Gemeinde, vorbehaltlich der Ersatzansprüche für die Aufwendungen. Über solche Verpflichtungen und Ersatzansprüche hat die im § 23 Abs. 3 genannte Behörde zu entscheiden.Durch die Bestimmung des Absatz eins, werden anderweitige Verpflichtungen sowie mit anderen Gemeinden getroffene Vereinbarungen nicht berührt. In Streitfällen über solche Verpflichtungen oder wenn der Verpflichtete seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt, obliegt bis zu deren Austragung die weitere Erhaltung der Straße der Gemeinde, vorbehaltlich der Ersatzansprüche für die Aufwendungen. Über solche Verpflichtungen und Ersatzansprüche hat die im Paragraph 23, Absatz 3, genannte Behörde zu entscheiden.
(2) Durch die Bestimmung des Abs. 1 werden anderweitige Verpflichtungen sowie mit anderen Gemeinden getroffene Vereinbarungen nicht berührt. In Streitfällen über solche Verpflichtungen oder wenn der Verpflichtete seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt, obliegt bis zu deren Austragung die weitere Erhaltung der Straße der Gemeinde, vorbehaltlich der Ersatzansprüche für die Aufwendungen. Über solche Verpflichtungen und Ersatzansprüche hat die im § 23 Abs. 3 genannte Behörde zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung (1) LGBl. Nr. 195/1969Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,LGBl. Nr. 60/2008
(1) Die Gemeinden haben innerhalb ihres Gebietes für die Herstellung und Erhaltung der Gemeindestraßen zu sorgen. Die Herstellung der Begleitstraßen obliegt der Landesstraßenverwaltung. Wenn mit der Begleitstraße oder deren Herstellungsart ein besonderer Nutzen für Dritte verbunden ist,
kann mit diesen vertraglich eine Beitragsleistung zu Planung, Bau oder Erhaltung vereinbart werden.(1)Absatz einsDie Gemeinden haben innerhalb ihres Gebietes für die Herstellung und Erhaltung der Gemeindestraßen zu sorgen.(2)Absatz 2Durch die Bestimmung des Abs. 1 werden anderweitige Verpflichtungen sowie mit anderen Gemeinden getroffene Vereinbarungen nicht berührt. In Streitfällen über solche Verpflichtungen oder wenn der Verpflichtete seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt, obliegt bis zu deren Austragung die weitere Erhaltung der Straße der Gemeinde, vorbehaltlich der Ersatzansprüche für die Aufwendungen. Über solche Verpflichtungen und Ersatzansprüche hat die im § 23 Abs. 3 genannte Behörde zu entscheiden.Durch die Bestimmung des Absatz eins, werden anderweitige Verpflichtungen sowie mit anderen Gemeinden getroffene Vereinbarungen nicht berührt. In Streitfällen über solche Verpflichtungen oder wenn der Verpflichtete seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt, obliegt bis zu deren Austragung die weitere Erhaltung der Straße der Gemeinde, vorbehaltlich der Ersatzansprüche für die Aufwendungen. Über solche Verpflichtungen und Ersatzansprüche hat die im Paragraph 23, Absatz 3, genannte Behörde zu entscheiden.
(2) Durch die Bestimmung des Abs. 1 werden anderweitige Verpflichtungen sowie mit anderen Gemeinden getroffene Vereinbarungen nicht berührt. In Streitfällen über solche Verpflichtungen oder wenn der Verpflichtete seiner Verbindlichkeit nicht nachkommt, obliegt bis zu deren Austragung die weitere Erhaltung der Straße der Gemeinde, vorbehaltlich der Ersatzansprüche für die Aufwendungen. Über solche Verpflichtungen und Ersatzansprüche hat die im § 23 Abs. 3 genannte Behörde zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung (1) LGBl. Nr. 195/1969Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,LGBl. Nr. 60/2008