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(1) Das Holzbezugsrecht umfaßt auch das Recht zur Bringung der urkundlichen Holzgebühren. Der Verpflichtete ist gehalten, sofern die Regulierungsurkunde nicht anderes bestimmt, die urkundlichen oder bestehenden Holzbringungsanlagen (wie Wege, Brücken, Riesen u. dgl.) in einem brauchbaren Zustand zu erhalten und, wo die urkundlichen Holzbringungsanlagen nicht mehr brauchbar vorhanden sind, neue zu errichten und den Berechtigten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sofern aber geeignete Holzbringungsanlagen für die Berechtigten vorhanden sind, die Berechtigten jedoch eine andere Bringungsanlage des Verpflichteten benützen wollen, so steht ihnen kein Recht zu, diese Anlage unentgeltlich zu benützen. Gleiches gilt für Streubezugsrechte.
(2) Weideberechtigte dürfen über die in der Regulierungsurkunde eingeräumten Wegerechte und Viehtriebsrechte hinaus zur Ausübung ihres Weiderechtes die im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden, seit der Regulierung neu errichteten Wege, ausgenommen Seilwege, gegen angemessenes Entgelt mitbenützen. Die Verpflichteten können für die Mitbenützung Regelungen erlassen, die die Ausübung des Mitbenützungsrechtes nicht unverhältnismäßig erschweren dürfen. Die Berechtigten haben das Mitbenützungsrecht möglichst schonend auszuüben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2008
(1) Das Holzbezugsrecht umfaßt auch das Recht zur Bringung der urkundlichen Holzgebühren. Der Verpflichtete ist gehalten, sofern die Regulierungsurkunde nicht anderes bestimmt, die urkundlichen oder bestehenden Holzbringungsanlagen (wie Wege, Brücken, Riesen u. dgl.) in einem brauchbaren Zustand zu erhalten und, wo die urkundlichen Holzbringungsanlagen nicht mehr brauchbar vorhanden sind, neue zu errichten und den Berechtigten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sofern aber geeignete Holzbringungsanlagen für die Berechtigten vorhanden sind, die Berechtigten jedoch eine andere Bringungsanlage des Verpflichteten benützen wollen, so steht ihnen kein Recht zu, diese Anlage unentgeltlich zu benützen. Gleiches gilt für Streubezugsrechte.
(2) Weideberechtigte dürfen über die in der Regulierungsurkunde eingeräumten Wegerechte und Viehtriebsrechte hinaus zur Ausübung ihres Weiderechtes die im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden, seit der Regulierung neu errichteten Wege, ausgenommen Seilwege, gegen angemessenes Entgelt mitbenützen. Die Verpflichteten können für die Mitbenützung Regelungen erlassen, die die Ausübung des Mitbenützungsrechtes nicht unverhältnismäßig erschweren dürfen. Die Berechtigten haben das Mitbenützungsrecht möglichst schonend auszuüben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2008