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Das Holzbezugsrecht umfaßt auch das Recht zur BringungAnm.: in der urkundlichen Holzgebühren. Der Verpflichtete ist gehaltenFassung LGBl. Nr. 84/2008Anmerkung, sofern die Regulierungsurkunde nicht anderes bestimmt, die urkundlichen oder bestehenden Holzbringungsanlagen (wie Wege, Brücken, Riesen u. dgl.) in einem brauchbaren Zustand zu erhalten und, wo die urkundlichen Holzbringungsanlagen nicht mehr brauchbar vorhanden sind, neue zu errichten und den Berechtigten unentgeltlich zur Verfügung zu stellender Fassung Landesgesetzblatt Nr. Sofern aber geeignete Holzbringungsanlagen für die Berechtigten vorhanden sind84 aus 2008, die Berechtigten jedoch eine andere Bringungsanlage des Verpflichteten benützen wollen, so steht ihnen kein Recht zu, diese Anlage unentgeltlich zu benützen.
Das Holzbezugsrecht umfaßt auch das Recht zur BringungAnm.: in der urkundlichen Holzgebühren. Der Verpflichtete ist gehaltenFassung LGBl. Nr. 84/2008Anmerkung, sofern die Regulierungsurkunde nicht anderes bestimmt, die urkundlichen oder bestehenden Holzbringungsanlagen (wie Wege, Brücken, Riesen u. dgl.) in einem brauchbaren Zustand zu erhalten und, wo die urkundlichen Holzbringungsanlagen nicht mehr brauchbar vorhanden sind, neue zu errichten und den Berechtigten unentgeltlich zur Verfügung zu stellender Fassung Landesgesetzblatt Nr. Sofern aber geeignete Holzbringungsanlagen für die Berechtigten vorhanden sind84 aus 2008, die Berechtigten jedoch eine andere Bringungsanlage des Verpflichteten benützen wollen, so steht ihnen kein Recht zu, diese Anlage unentgeltlich zu benützen.