§ 43 StZLG 1982 § 43

Zusammenlegungsgesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Grundstücksgrenzen sind, soweit es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist und soweit sie im Grenzkataster nicht verbindlich nachgewiesen sind, im Einvernehmen mit den Parteien, mangels eines solchen gemäß § 16 Abs. 3 festzustellen, zu vermessen und in einem dem Besitzstandsausweis anzuschließenden Lageplan darzustellen. Die auf Grund dieser Vermessung oder der im Grenzkataster verbindlich nachgewiesenen Grenzen ermittelten Ausmaße sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.Die Grundstücksgrenzen sind, soweit es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist und soweit sie im Grenzkataster nicht verbindlich nachgewiesen sind, im Einvernehmen mit den Parteien, mangels eines solchen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, festzustellen, zu vermessen und in einem dem Besitzstandsausweis anzuschließenden Lageplan darzustellen. Die auf Grund dieser Vermessung oder der im Grenzkataster verbindlich nachgewiesenen Grenzen ermittelten Ausmaße sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
  2. (2)Absatz 2Die Bewertung der Waldgrundstücke besteht in der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Boden- und des Bestandeswertes). Sie hat im Wege der amtlichen Einschätzung unter Anhörung von Schätzmännern (§ 17 Abs. 1) nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung und der forstlichen Schätzungslehre zu erfolgen.Die Bewertung der Waldgrundstücke besteht in der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Boden- und des Bestandeswertes). Sie hat im Wege der amtlichen Einschätzung unter Anhörung von Schätzmännern (Paragraph 17, Absatz eins,) nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung und der forstlichen Schätzungslehre zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Alle übrigen Grundstücke sind nach dem Verkehrswert zu schätzen.

(1) Die Grundstücksgrenzen sind, soweit es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist und soweit sie im Grenzkataster nicht verbindlich nachgewiesen sind, im Einvernehmen mit den Parteien, mangels eines solchen gemäß § 16 Abs. 3 festzustellen, zu vermessen und in einem dem Besitzstandsausweis anzuschließenden Lageplan darzustellen. Die auf Grund dieser Vermessung oder der im Grenzkataster verbindlich nachgewiesenen Grenzen ermittelten Ausmaße sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

(2) Die Bewertung der Waldgrundstücke besteht in der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Boden- und des Bestandeswertes). Sie hat im Wege der amtlichen Einschätzung unter Anhörung von Schätzern (§ 17 Abs. 1) nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung und der forstlichen Schätzungslehre zu erfolgen.

(3) Alle übrigen Grundstücke sind nach dem Verkehrswert zu schätzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995

Stand vor dem 24.03.1995

In Kraft vom 28.12.1982 bis 24.03.1995
  1. (1)Absatz einsDie Grundstücksgrenzen sind, soweit es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist und soweit sie im Grenzkataster nicht verbindlich nachgewiesen sind, im Einvernehmen mit den Parteien, mangels eines solchen gemäß § 16 Abs. 3 festzustellen, zu vermessen und in einem dem Besitzstandsausweis anzuschließenden Lageplan darzustellen. Die auf Grund dieser Vermessung oder der im Grenzkataster verbindlich nachgewiesenen Grenzen ermittelten Ausmaße sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.Die Grundstücksgrenzen sind, soweit es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist und soweit sie im Grenzkataster nicht verbindlich nachgewiesen sind, im Einvernehmen mit den Parteien, mangels eines solchen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, festzustellen, zu vermessen und in einem dem Besitzstandsausweis anzuschließenden Lageplan darzustellen. Die auf Grund dieser Vermessung oder der im Grenzkataster verbindlich nachgewiesenen Grenzen ermittelten Ausmaße sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
  2. (2)Absatz 2Die Bewertung der Waldgrundstücke besteht in der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Boden- und des Bestandeswertes). Sie hat im Wege der amtlichen Einschätzung unter Anhörung von Schätzmännern (§ 17 Abs. 1) nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung und der forstlichen Schätzungslehre zu erfolgen.Die Bewertung der Waldgrundstücke besteht in der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Boden- und des Bestandeswertes). Sie hat im Wege der amtlichen Einschätzung unter Anhörung von Schätzmännern (Paragraph 17, Absatz eins,) nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung und der forstlichen Schätzungslehre zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Alle übrigen Grundstücke sind nach dem Verkehrswert zu schätzen.

(1) Die Grundstücksgrenzen sind, soweit es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist und soweit sie im Grenzkataster nicht verbindlich nachgewiesen sind, im Einvernehmen mit den Parteien, mangels eines solchen gemäß § 16 Abs. 3 festzustellen, zu vermessen und in einem dem Besitzstandsausweis anzuschließenden Lageplan darzustellen. Die auf Grund dieser Vermessung oder der im Grenzkataster verbindlich nachgewiesenen Grenzen ermittelten Ausmaße sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

(2) Die Bewertung der Waldgrundstücke besteht in der Ermittlung des Waldwertes (Summe des Boden- und des Bestandeswertes). Sie hat im Wege der amtlichen Einschätzung unter Anhörung von Schätzern (§ 17 Abs. 1) nach den Grundsätzen der Waldwertrechnung und der forstlichen Schätzungslehre zu erfolgen.

(3) Alle übrigen Grundstücke sind nach dem Verkehrswert zu schätzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995

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