§ 11 StZLG 1982 § 11

Zusammenlegungsgesetz 1982

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beschlußfassung der Vollversammlung sind vorbehalten
    1. 1.Ziffer einsdie Wahl des Obmannes, des Kassiers, des Schriftführers und der weiteren Mitglieder des Ausschusses,
    2. 2.Ziffer 2die Erlassung oder Änderung der Satzung (§ 12),die Erlassung oder Änderung der Satzung (Paragraph 12,),
    3. 3.Ziffer 3das Verlangen nach Neuwahl aller Organe (§ 13 Abs. 2),das Verlangen nach Neuwahl aller Organe (Paragraph 13, Absatz 2,),
    4. 4.Ziffer 4die Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen,
    5. 5.Ziffer 5der Antrag zur Auferlegung von Kosten an Eigentümer nicht der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen (§ 23 Abs. 3),der Antrag zur Auferlegung von Kosten an Eigentümer nicht der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 23, Absatz 3,),
    6. 6.Ziffer 6die Vergabe von geodätischen und technisch-wirtschaftlichen Arbeiten (§ 55 Abs. 2).die Vergabe von geodätischen und technisch-wirtschaftlichen Arbeiten (Paragraph 55, Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2Dem Ausschuß obliegen die nicht der Vollversammlung vorbehaltenen Beschlußfassungen insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie Entschädigung für die mit den Vorbereitungshandlungen verbundenen Beschränkungen (§ 7 Abs. 5),die Entschädigung für die mit den Vorbereitungshandlungen verbundenen Beschränkungen (Paragraph 7, Absatz 5,),
    2. 2.Ziffer 2die Stellungnahme zur Festlegung von Mustergründen für die Bewertung (§ 17 Abs. 3 lit. a),die Stellungnahme zur Festlegung von Mustergründen für die Bewertung (Paragraph 17, Absatz 3, Litera a,),
    3. 3.Ziffer 3die Vorschreibung der Geldausgleiche (§ 17 Abs. 8),die Vorschreibung der Geldausgleiche (Paragraph 17, Absatz 8,),
    4. 4.Ziffer 4die Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 9,die Stellungnahme gemäß Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz 9,,
    5. 5.Ziffer 5die vorläufige Erhaltung der gemeinsamen Anlagen (§ 22 Abs. 3),die vorläufige Erhaltung der gemeinsamen Anlagen (Paragraph 22, Absatz 3,),
    6. 6.Ziffer 6die Stellungnahme gemäß § 32 Abs. 2,die Stellungnahme gemäß Paragraph 32, Absatz 2,,
    7. 7.Ziffer 7die Auszahlung von Geldabfindungen (§ 33 Abs. 4),die Auszahlung von Geldabfindungen (Paragraph 33, Absatz 4,),
    8. 8.Ziffer 8die Antragstellung bei Erlassung von Übergangsverfügungen (§ 56 Abs. 1),die Antragstellung bei Erlassung von Übergangsverfügungen (Paragraph 56, Absatz eins,),
    9. 9.Ziffer 9die Umlage der Kosten (§ 64 Abs. 1 und 2),die Umlage der Kosten (Paragraph 64, Absatz eins und 2),
    10. 10.Ziffer 10die Vorschreibung von Vorschüssen (§ 65 Abs. 1),die Vorschreibung von Vorschüssen (Paragraph 65, Absatz eins,),
    11. 11.Ziffer 11die Einbringung von Rechtsmitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Ermittlung und Feststellung der Rechte einzelner Parteien oder deren Abfindungen dürfen nicht Gegenstand von Beschlußfassungen sein.
  4. (4)Absatz 4Der Obmann führt in der Vollversammlung und in den Sitzungen des Ausschusses den Vorsitz; er vollzieht die Beschlüsse dieser Organe und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Urkunden, die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen oder Rechte einräumen, sind vom Obmann, Kassier und einem weiteren Ausschußmitglied zu unterfertigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Gefährdung des Zusammenlegungserfolges, ist der Obmann berechtigt, einstweilige unaufschiebbar Verfügungen zu treffen; er hat hierüber unverzüglich den zuständigen Organen zu berichten. Wenn das zuständige Organ eine Zustimmung zur getroffenen Verfügung nachträglich verweigert, so ist diese Maßnahme rückgängig zu machen, soweit es ohne Verletzung erworbener Rechte noch möglich ist.

(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung sind vorbehalten

1.

die Wahl des Obmannes, des Kassiers, des Schriftführers und der weiteren Mitglieder des Ausschusses,

2.

die Erlassung oder Änderung der Satzung (§ 12),

3.

das Verlangen nach Neuwahl aller Organe (§ 13 Abs. 2),

4.

die Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen,

5.

der Antrag zur Auferlegung von Kosten an Eigentümer nicht der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen (§ 23 Abs. 3),

6.

die Vergabe von geodätischen, technisch-wirtschaftlichen sowie ökologischen Arbeiten (§ 55 Abs. 2).

(2) Dem Ausschuß obliegen die nicht der Vollversammlung vorbehaltenen Beschlußfassungen insbesondere über

1.

die Entschädigung für die mit den Vorbereitungshandlungen verbundenen Beschränkungen (§ 7 Abs. 5),

2.

die Stellungnahme zur Festlegung von Mustergründen für die Bewertung (§ 17 Abs. 3 lit. a),

3.

die Vorschreibung der Geldausgleiche (§ 17 Abs. 8),

4.

die Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 9,

5.

die vorläufige Erhaltung der gemeinsamen Anlagen (§ 22 Abs. 3),

6.

die Stellungnahme gemäß § 32 Abs. 2,

7.

die Auszahlung von Geldabfindungen (§ 33 Abs. 4),

8.

die Antragstellung bei Erlassung von Übergangsverfügungen (§ 56 Abs. 1),

9.

die Umlage der Kosten (§ 64 Abs. 1 und 2),

10.

die Vorschreibung von Vorschüssen (§ 65 Abs. 1),

11.

die Einbringung von Rechtsmitteln.

(3) Die Ermittlung und Feststellung der Rechte einzelner Parteien oder deren Abfindungen dürfen nicht Gegenstand von Beschlußfassungen sein.

(4) Der Obmann führt in der Vollversammlung und in den Sitzungen des Ausschusses den Vorsitz; er vollzieht die Beschlüsse dieser Organe und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Urkunden, die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen oder Rechte einräumen, sind vom Obmann, Kassier und einem weiteren Ausschußmitglied zu unterfertigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Gefährdung des Zusammenlegungserfolges, ist der Obmann berechtigt, einstweilige unaufschiebbar Verfügungen zu treffen; er hat hierüber unverzüglich den zuständigen Organen zu berichten. Wenn das zuständige Organ eine Zustimmung zur getroffenen Verfügung nachträglich verweigert, so ist diese Maßnahme rückgängig zu machen, soweit es ohne Verletzung erworbener Rechte noch möglich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995

Stand vor dem 24.03.1995

In Kraft vom 28.12.1982 bis 24.03.1995
  1. (1)Absatz einsDer Beschlußfassung der Vollversammlung sind vorbehalten
    1. 1.Ziffer einsdie Wahl des Obmannes, des Kassiers, des Schriftführers und der weiteren Mitglieder des Ausschusses,
    2. 2.Ziffer 2die Erlassung oder Änderung der Satzung (§ 12),die Erlassung oder Änderung der Satzung (Paragraph 12,),
    3. 3.Ziffer 3das Verlangen nach Neuwahl aller Organe (§ 13 Abs. 2),das Verlangen nach Neuwahl aller Organe (Paragraph 13, Absatz 2,),
    4. 4.Ziffer 4die Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen,
    5. 5.Ziffer 5der Antrag zur Auferlegung von Kosten an Eigentümer nicht der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen (§ 23 Abs. 3),der Antrag zur Auferlegung von Kosten an Eigentümer nicht der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 23, Absatz 3,),
    6. 6.Ziffer 6die Vergabe von geodätischen und technisch-wirtschaftlichen Arbeiten (§ 55 Abs. 2).die Vergabe von geodätischen und technisch-wirtschaftlichen Arbeiten (Paragraph 55, Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2Dem Ausschuß obliegen die nicht der Vollversammlung vorbehaltenen Beschlußfassungen insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie Entschädigung für die mit den Vorbereitungshandlungen verbundenen Beschränkungen (§ 7 Abs. 5),die Entschädigung für die mit den Vorbereitungshandlungen verbundenen Beschränkungen (Paragraph 7, Absatz 5,),
    2. 2.Ziffer 2die Stellungnahme zur Festlegung von Mustergründen für die Bewertung (§ 17 Abs. 3 lit. a),die Stellungnahme zur Festlegung von Mustergründen für die Bewertung (Paragraph 17, Absatz 3, Litera a,),
    3. 3.Ziffer 3die Vorschreibung der Geldausgleiche (§ 17 Abs. 8),die Vorschreibung der Geldausgleiche (Paragraph 17, Absatz 8,),
    4. 4.Ziffer 4die Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 9,die Stellungnahme gemäß Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz 9,,
    5. 5.Ziffer 5die vorläufige Erhaltung der gemeinsamen Anlagen (§ 22 Abs. 3),die vorläufige Erhaltung der gemeinsamen Anlagen (Paragraph 22, Absatz 3,),
    6. 6.Ziffer 6die Stellungnahme gemäß § 32 Abs. 2,die Stellungnahme gemäß Paragraph 32, Absatz 2,,
    7. 7.Ziffer 7die Auszahlung von Geldabfindungen (§ 33 Abs. 4),die Auszahlung von Geldabfindungen (Paragraph 33, Absatz 4,),
    8. 8.Ziffer 8die Antragstellung bei Erlassung von Übergangsverfügungen (§ 56 Abs. 1),die Antragstellung bei Erlassung von Übergangsverfügungen (Paragraph 56, Absatz eins,),
    9. 9.Ziffer 9die Umlage der Kosten (§ 64 Abs. 1 und 2),die Umlage der Kosten (Paragraph 64, Absatz eins und 2),
    10. 10.Ziffer 10die Vorschreibung von Vorschüssen (§ 65 Abs. 1),die Vorschreibung von Vorschüssen (Paragraph 65, Absatz eins,),
    11. 11.Ziffer 11die Einbringung von Rechtsmitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Ermittlung und Feststellung der Rechte einzelner Parteien oder deren Abfindungen dürfen nicht Gegenstand von Beschlußfassungen sein.
  4. (4)Absatz 4Der Obmann führt in der Vollversammlung und in den Sitzungen des Ausschusses den Vorsitz; er vollzieht die Beschlüsse dieser Organe und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Urkunden, die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen oder Rechte einräumen, sind vom Obmann, Kassier und einem weiteren Ausschußmitglied zu unterfertigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Gefährdung des Zusammenlegungserfolges, ist der Obmann berechtigt, einstweilige unaufschiebbar Verfügungen zu treffen; er hat hierüber unverzüglich den zuständigen Organen zu berichten. Wenn das zuständige Organ eine Zustimmung zur getroffenen Verfügung nachträglich verweigert, so ist diese Maßnahme rückgängig zu machen, soweit es ohne Verletzung erworbener Rechte noch möglich ist.

(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung sind vorbehalten

1.

die Wahl des Obmannes, des Kassiers, des Schriftführers und der weiteren Mitglieder des Ausschusses,

2.

die Erlassung oder Änderung der Satzung (§ 12),

3.

das Verlangen nach Neuwahl aller Organe (§ 13 Abs. 2),

4.

die Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen,

5.

der Antrag zur Auferlegung von Kosten an Eigentümer nicht der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen (§ 23 Abs. 3),

6.

die Vergabe von geodätischen, technisch-wirtschaftlichen sowie ökologischen Arbeiten (§ 55 Abs. 2).

(2) Dem Ausschuß obliegen die nicht der Vollversammlung vorbehaltenen Beschlußfassungen insbesondere über

1.

die Entschädigung für die mit den Vorbereitungshandlungen verbundenen Beschränkungen (§ 7 Abs. 5),

2.

die Stellungnahme zur Festlegung von Mustergründen für die Bewertung (§ 17 Abs. 3 lit. a),

3.

die Vorschreibung der Geldausgleiche (§ 17 Abs. 8),

4.

die Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 9,

5.

die vorläufige Erhaltung der gemeinsamen Anlagen (§ 22 Abs. 3),

6.

die Stellungnahme gemäß § 32 Abs. 2,

7.

die Auszahlung von Geldabfindungen (§ 33 Abs. 4),

8.

die Antragstellung bei Erlassung von Übergangsverfügungen (§ 56 Abs. 1),

9.

die Umlage der Kosten (§ 64 Abs. 1 und 2),

10.

die Vorschreibung von Vorschüssen (§ 65 Abs. 1),

11.

die Einbringung von Rechtsmitteln.

(3) Die Ermittlung und Feststellung der Rechte einzelner Parteien oder deren Abfindungen dürfen nicht Gegenstand von Beschlußfassungen sein.

(4) Der Obmann führt in der Vollversammlung und in den Sitzungen des Ausschusses den Vorsitz; er vollzieht die Beschlüsse dieser Organe und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Urkunden, die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen oder Rechte einräumen, sind vom Obmann, Kassier und einem weiteren Ausschußmitglied zu unterfertigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Gefährdung des Zusammenlegungserfolges, ist der Obmann berechtigt, einstweilige unaufschiebbar Verfügungen zu treffen; er hat hierüber unverzüglich den zuständigen Organen zu berichten. Wenn das zuständige Organ eine Zustimmung zur getroffenen Verfügung nachträglich verweigert, so ist diese Maßnahme rückgängig zu machen, soweit es ohne Verletzung erworbener Rechte noch möglich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995

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