§ 31 LStVG. 1964 Einbeziehung von Gemeindestraßen in das Landesstraßennetz

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 31

(1) Das Landesstraßennetz ist in Hinkunft durch Einbeziehung von Gemeindestraßen grundsätzlich nur zu erweitern,

  1. (1)Absatz einsDas Landesstraßennetz ist in Hinkunft durch Einbeziehung von Gemeindestraßen grundsätzlich nur zu erweitern, wenn die zu übernehmende Straße derart instandgesetzt ist, daß sie dem auf dieser Straße zu erwartenden Verkehr entspricht.
  2. (2)Absatz 2Die Kosten der Instandsetzung hat die Gemeinde auch dann zu tragen, wenn die erforderlichen Arbeiten nicht durch eigene Organe der Gemeinde durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Bei besonderer Bedeutung der auszubauenden oder zu verbessernden Straßen für den Verkehr im Lande kann das Land diese sowie die nach § 28 beizutragenden Kosten zum Teil oder gänzlich übernehmen.Bei besonderer Bedeutung der auszubauenden oder zu verbessernden Straßen für den Verkehr im Lande kann das Land diese sowie die nach Paragraph 28, beizutragenden Kosten zum Teil oder gänzlich übernehmen.
wenn die zu übernehmende Straße derart instandgesetzt ist, daß sie dem auf dieser Straße zu erwartenden Verkehr entspricht.

(2) Die Kosten der Instandsetzung hat die Gemeinde auch dann zu tragen, wenn die erforderlichen Arbeiten nicht durch eigene Organe der Gemeinde durchgeführt werden.

(3) Bei besonderer Bedeutung der auszubauenden oder zu verbessernden Straßen für den Verkehr im Lande kann das Land diese sowie die nach § 28 beizutragenden Kosten zum Teil oder gänzlich übernehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,LGBl. Nr. 60/2008

Stand vor dem 04.07.2008

In Kraft vom 27.11.1969 bis 04.07.2008
Paragraph 31

(1) Das Landesstraßennetz ist in Hinkunft durch Einbeziehung von Gemeindestraßen grundsätzlich nur zu erweitern,

  1. (1)Absatz einsDas Landesstraßennetz ist in Hinkunft durch Einbeziehung von Gemeindestraßen grundsätzlich nur zu erweitern, wenn die zu übernehmende Straße derart instandgesetzt ist, daß sie dem auf dieser Straße zu erwartenden Verkehr entspricht.
  2. (2)Absatz 2Die Kosten der Instandsetzung hat die Gemeinde auch dann zu tragen, wenn die erforderlichen Arbeiten nicht durch eigene Organe der Gemeinde durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Bei besonderer Bedeutung der auszubauenden oder zu verbessernden Straßen für den Verkehr im Lande kann das Land diese sowie die nach § 28 beizutragenden Kosten zum Teil oder gänzlich übernehmen.Bei besonderer Bedeutung der auszubauenden oder zu verbessernden Straßen für den Verkehr im Lande kann das Land diese sowie die nach Paragraph 28, beizutragenden Kosten zum Teil oder gänzlich übernehmen.
wenn die zu übernehmende Straße derart instandgesetzt ist, daß sie dem auf dieser Straße zu erwartenden Verkehr entspricht.

(2) Die Kosten der Instandsetzung hat die Gemeinde auch dann zu tragen, wenn die erforderlichen Arbeiten nicht durch eigene Organe der Gemeinde durchgeführt werden.

(3) Bei besonderer Bedeutung der auszubauenden oder zu verbessernden Straßen für den Verkehr im Lande kann das Land diese sowie die nach § 28 beizutragenden Kosten zum Teil oder gänzlich übernehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,LGBl. Nr. 60/2008

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten