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Die Eigenschaft eines öffentlichen Interessentenweges kann einer Straße von der Gemeinde durch VerordnungVerordnug aberkannt werden, sobald infolge geänderter Verhältnisse ein Bedürfnis nach Weitererhaltung einer öffentlichen Straße nicht mehr besteht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,LGBl. Nr. 60/2008
Die Eigenschaft eines öffentlichen Interessentenweges kann einer Straße von der Gemeinde durch VerordnungVerordnug aberkannt werden, sobald infolge geänderter Verhältnisse ein Bedürfnis nach Weitererhaltung einer öffentlichen Straße nicht mehr besteht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 195/1969Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 195 aus 1969,LGBl. Nr. 60/2008